
VEREINE UND VERBÄNDE
HEMMOOR MAGAZIN 34 / 2020 5
„Ehrenamt ist Gold wert“
Ehrenamtskarte als „Dankeschön“ für freiwilliges Bürgerengagement
nun auch in der Samtgemeinde Hemmoor
Sie hat das Format einer EC-Scheckkarte – und wird doch
von keinem Bankautomaten der Welt akzeptiert: die landesweite
Ehrenamtskarte in Niedersachsen. Seit dem
01. März 2020 kann sie auch in der Samtgemeinde Hemmoor
beantragt werden. Ausgegeben wird sie auf Antrag
an Menschen, die sich in ihrer Freizeit herausragend für
das Gemeinwohl engagieren.
Die Ehrenamtskarte soll eine Anerkennung für langjähriges,
freiwilliges Bürgerengagement sein. Wer sie erhält,
genießt in Niedersachsen und Bremen eine Reihe von Vergünstigungen
bei öffentlichen wie privaten Freizeit-, Sportund
Kultureinrichtungen sowie Veranstaltungen verschiedenster
Art. In Hemmoor ist das Schwimmbad Ostewelle
dabei. Eine Übersicht aller Vergünstigungen ist unter www.
freiwilligenserver.de zu finden.
In der Samtgemeinde Hemmoor engagiert sich eine Vielzahl
von Ehrenamtlichen in Kindergärten und Schulen, bei
öffentlichen Veranstaltungen und vor allen Dingen in Vereinen.
Sie sorgen als Feuerwehrleute für die öffentliche
Sicherheit und auch der Übungsbetrieb bei den Sportvereinen
wäre ohne ehrenamtliches Engagement undenkbar.
Die Liste der Ehrenamtlichen mit den verschiedensten Tätigkeiten
in der Samtgemeinde Hemmoor ist lang.
Die Samtgemeinde Hemmoor möchte mit der Ausgabe der
Ehrenamtskarte bei den zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern
mehr als mit bloßen Worten DANKE für die Zeit und
das Engagement sagen, die sie dem Allgemeinwohl in vielfältiger
Weise zur Verfügung stellen.
Voraussetzung für die Beantragung ist, dass eine freiwillige
gemeinwohlorientierte Tätigkeit ohne Bezahlung von
mindestens 5 Stunden in der Woche bzw. 250 Stunden im
Jahr ausgeübt wird und das freiwillige Engagement zum
Zeitpunkt der Beantragung der Ehrenamtskarte seit mindestens
drei Jahren besteht und auch zukünftig fortgesetzt
wird.
Beantragen können Sie die niedersächsische Ehrenamtskarte
ab jetzt online über ein Formular des Freiwilligenservers
Niedersachsen (www.freiwilligenserver.de). Weitere
Informationen sowie den Direktlink zur Beantragung finden
sie auch auf der Internetseite der Samtgemeinde Hemmoor
(www.samtgemeinde-hemmoor.de).
Um auch vor Ort attraktive Angebote für Ehrenamtskarteninhaber
vorzuhalten, wäre es wünschenswert, auch Partner
aus dem privaten Bereich in der Samtgemeinde Hemmoor
zu finden, die mit ihrem Entgegenkommen den eigentlich
unbezahlbaren Wert freiwilligen Engagements honorieren.
Falls Sie Interesse haben, eine solche Vergünstigung anzubieten,
wenden Sie sich gerne an die zuständige Sachbearbeiterin
bei der Samtgemeinde Hemmoor, Frau Pramor,
unter Tel. 04771-602-115 oder s.pramor@hemmoor.de.
Auch für alle weiteren Fragen zur Ehrenamtskarte steht Ihnen
ebenfalls Frau Pramor gerne zur Verfügung.
Hundebesitzer aufgepasst:
Ab 01. April gilt wieder die Anleinpflicht!
In der Zeit vom 01. April
bis zum 15. Juli eines jeden
Jahres gilt in der freien
Landschaft eine generelle
Leinenpflicht für
Hunde. So besagt es Paragraph
33 Absatz 2 des
Nds. Gesetzes über die
Wald- und Landschaftsordnung
(NWaldLG). Auf
diese Weise sollen verschiedene neugeborene Tiere und
brütende Vögel vor frei herumlaufenden Hunden und der
damit einhergehenden Beunruhigung geschützt werden.
Der genannte Zeitraum umfasst dabei die Zeit der Brut-,
Aufzucht- und Setzzeit. Waldflächen, Gewässer und bebaute
Ortsteile sind hierbei als „freie Landschaft“ anzusehen.
Auch beim Baden muss der Vierbeiner angeleint
werden. In Naturschutzgebieten besteht diese Pflicht sogar
ganzjährig. Gebäude, Gärten sowie Hofflächen sind
von dem generellen Leinenzwang befreit. Befinden sich
diese Bereiche im Eigentum des Hundehalters, dürfen die
Hunde hier frei laufen. Mieter sollten im Vorhinein mit ihrem
Vermieter reden und in ihren Mietvertrag schauen, um
sich abzusichern, was erlaubt ist. Ausgenommen von der
gesetzlichen Regelung sind Vierbeiner, die rechtmäßig zur
Rettung, Blindenführung, zum Hüten oder bei der Jagd und
von der Polizei sowie dem Zoll gebraucht werden.
Die genannten Regelungen beziehen sich nicht auf „als gefährlich
eingestufte Hunde“. Gilt ein Hund als „gefährlich“,
unterliegt er zumeist einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht.
Er darf dann nur von einer Person mit Erlaubnis
geführt werden.