
Neue Schiedspersonen in der Samtgemeinde
Am 03.12.2020 hat die Wahl für die
neuen Schiedspersonen in der Samtgemeinde
Hemmoor stattgefunden und
wurde am 24.03.2021 von der Direktorin
des Amtsgerichts Otterndorf bestätigt.
Bei dem Amt handelt es sich um eine
ehrenamtliche Tätigkeit, die Amtszeit
beträgt fünf Jahre.
Ausgeschieden sind Frau Anke Müller-
Belecke und Herr Andreas König.
Neu im Amt sind Frau Marion Rathke, Herr
Ralf Anders und Herr Dirk Ohle.
Die Samtgemeinde Hemmoor dankt den
ausgeschiedenen Schiedsleuten für Ihr
langjähriges ehrenamtliches Engagement.
Gleichzeitig gratuliert sie den
neu gewählten Schiedsleuten zu ihrer
Wahl und bedankt sich für die Bereitschaft
ein solches Amt wahrzunehmen.
Die Schiedspersonen der Samtgemeinde
Hemmoor bieten regelmäßige
Sprechstunden im Rathaus Hemmoor
an. Jeden 1. Donnerstag im Monat von
17.00 Uhr bis 18.00 Uhr können Sie –
auch ohne Termin – den Schiedspersonen
ihren Fall vortragen oder Auskünfte
bekommen. Zudem stehen die
Schiedspersonen auch außerhalb der
Sprechstunden in ihrem Ehrenamt zur
Verfügung.
Die Schiedspersonen erreichen Sie
telefonisch:
Marion Rathke; Telefon: 0162-2779568,
Ralf Anders; Telefon: 0151-50358295
und
Dirk Ohle; Telefon: 04771/8899782
oder 0171-2321541,
sowie per Mail unter
schiedsamt@ hemmoor.de
10 Hemmoor Magazin 03/2021
Aufgabe des Schiedsamtes
Es ist nicht immer notwendig, dass das
Gericht in streitigen Rechtsangelegenheiten
in Anspruch genommen wird. Ein
Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg,
denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden
zwischen den Parteien. Handelt
es sich bei den Parteien um Nachbarn,
müssen diese weiterhin miteinander
auskommen. Eine gütliche außergerichtliche
Streitschlichtung, wie sie das
Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere
und auch kostengünstigere Weg.
Die Aufgaben des Schiedsamts werden
von einem Schiedsmann oder einer
Schiedsfrau wahrgenommen, die ehrenamtlich
tätig sind.
Wann kann das Schiedsamt angerufen
werden? In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilsachen).
Dies empfiehlt sich vor allem, wenn
es sich um Streitigkeiten zwischen
Nachbarn handelt und bei Auseinandersetzungen
um Geldforderungen mit
dem Kaufmann oder Handwerker in der
Nachbarschaft. Bei nachbarrechtlichen
Streitigkeiten (z.B. überhängende
Zweige von einem Nachbargrundstück,
Früchte von Bäumen und Sträuchern,
die auf ein Nachbargrundstück hinüber
fallen, und weitere im Niedersächsischen
Nachbarrechtsgesetz geregelte
Ansprüche) ist die obligatorische
Streitschlichtung vorgesehen. Eine
Klage in diesen Streitigkeiten ist erst
zulässig, wenn vorher versucht worden
ist, die Streitigkeiten einvernehmlich
vor einem Schiedsamt beizulegen.
In „kleinen“ Strafsachen
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B.
Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung
des Briefgeheimnisses, leichter
Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung
kann die Staatsanwaltschaft
das öffentliche Interesse an der
Verfolgung dieser Straftat verneinen. In
diesen Fällen muss der „Verletzte“ bzw.
„Geschädigte“ sich erst einmal an das
Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage
vor dem Strafgericht gegen den
„Beschuldigten“ erhoben werden kann.
Ablauf eines Verfahrens vor dem
Schiedsamt
Der Antragsteller, d. h. der „Verletzte“
bzw. „Geschädigte“ wendet sich persönlich
oder schriftlich an das zuständige
Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt,
in dessen Gemeinde der Antragsgegner
wohnt. Die Schiedsperson
bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung
und lädt die Beteiligten
dazu ein. Zu der Schlichtungsverhandlung,
die nicht öffentlich ist, haben die
Beteiligten persönlich zu erscheinen.
Die Schiedsperson wird versuchen,
zusammen mit den Beteiligten eine
gütliche Einigung zu finden. Diese Einigung
(Vergleich) wird protokolliert, von
den Beteiligten und der Schiedsperson
unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit.
Aus dem so entstandenen
Titel kann – ähnlich wie aus einem
Urteil oder einer notariellen Urkunde –
30 Jahre lang vollstreckt werden.
Was kostet das Schiedsverfahren?
Das Schiedsverfahren ist kostengünstig.
Die amtliche Gebühr für das
Verfahren beträgt 15 bis 25 Euro. In
Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen
Verfahren, kann die Gebühr auch
auf höchstens 50 Euro erhöht werden.
Hinzu kommen Kosten für Auslagen und
Schreibgebühren.
Nicht gleich zum Gericht…