
Wer hat einen Anspruch auf Sozialbestattung?
Können Hinterbliebene die Kosten nicht tragen, ist unter Umständen das Sozialamt gefragt
Rund 20.000 Mal im Jahr gewähren die
Sozialhilfeträger in Deutschland eine
Kostenübernahme im Rahmen einer
Sozialbestattung. Grundlage dafür ist
der Paragraph 74 Sozialgesetzbuch
(Zwölftes Buch), nach dem die erforderlichen
Kosten einer Bestattung
übernommen werden, soweit den
hierzu Verpflichteten nicht zugemutet
werden kann, diese zu tragen. Was auf
den ersten Blick einfach klingt, führt in
der Praxis immer wieder zu rechtlichen
Auseinandersetzungen. Im Mittelpunkt
steht dabei häufig die Frage,
wer die Verpflichteten sind – neben
der Zumutbarkeit (meist bezogen auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Antragsteller) und dem Leistungsumfang
der Bestattung.
Wer nur aus einer moralischen Verpflichtung
heraus eine Bestattung
zum Beispiel für einen verstorbenen
Freund in Auftrag gibt, kann
nicht mit der Kostenerstattung durch
das Sozialamt rechnen. „Schließlich
wäre er nach geltendem Recht
nicht verpflichtet, die Bestattungskosten
zu tragen“, erläutert Rechtsanwalt
Torsten Schmitt, Rechtsreferent
von Aeternitas e.V., der
VerbraucherinitiativeBestattungskultur.
Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten
sind nach Paragraph
1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) erst einmal die Erben. Müssen
diese, zum Beispiel weil sie das Erbe
ausgeschlagen haben, nicht dafür
aufkommen, greift eine weitere Regelung:
Dann folgt aus einer zu Lebzeiten
bestandenen Unterhaltspflicht gegenüber
den Verstorbenen die Pflicht,
deren Bestattungskosten zu übernehmen.
Sind auch dadurch keine Kostentragungspflichtigen
zu bestimmen,
müssen die Bestattungspflichtigen
bezahlen. Hierbei handelt es sich um
diejenigen, die verpflichtet sind, die
Bestattung einer verstorbenen Person
zu veranlassen. Die Reihenfolge
geben die Bestattungsgesetze oder
-verordnungen der Länder vor. An den
ersten Positionen finden sich dabei
(bis auf einzelne Ausnahmen) Ehegatten,
eingetragene Lebenspartner,
(volljährige) Kinder und Eltern. (red)
Viele Menschen beschäftigen sich nicht
gerne mit dem Thema Tod – besonders
nicht mit dem eigenen. Doch mit dem Tod
sind nicht nur Schmerz und Trauer, sondern
auch wichtige Entscheidungen zum
Erbe verbunden. Sie entscheiden mit Ihrer
schriftlichen Willenserklärung, was mit
Ihrem Vermögen passieren soll. Als „letzten
Willen“ können Sie eigenmächtig über
die Verteilung entscheiden. Wurde kein
Testament zu Lebzeiten verfasst, greift
die gesetzliche Erbfolge, die im Erbrecht
geregelt ist. Im Gegensatz zum Erbvertrag
müssen Sie Ihr Schreiben nicht zwingend
notariell beurkunden lassen.
Sie haben verschiedene Möglichkeiten,
Ihr Testament zu verfassen. Bei einem
Einzeltestament treffen Sie allein Entscheidungen.
Hierbei wird zwischen dem
privaten, eigenhändigen Testament und
dem notariellen, öffentlichen Testament
unterschieden. Das private Testament setzen
Sie handschriftlich auf. Das notarielle
Testament verfasst ein Notar nach Ihren
Vorgaben. Eine Sonderform des letzten
Willens bildet das Nottestament, das nur
in Ausnahmesituationen wirksam ist. Das
gemeinschaftliche Testament von Eheoder
eingetragenen Lebenspartnern wird
auch als Berliner Testament bezeichnet.
Das private Testament sollte einleitend
eine Überschrift wie „Mein Testament“
oder „Mein letzter Wille“ tragen, um das
Dokument eindeutig als privates Testament
zu kennzeichnen. Ein privates Testament
muss zudem zwingend handschriftlich
verfasst sowie mit dem Vor- und
Familiennamen unterschrieben werden.
Die Handschrift muss leserlich sein, damit
alle Inhalte nachvollziehbar sind, da
das Testament sonst im Zweifelsfall nicht
anerkannt wird. Mit der Schreibmaschine
oder dem Computer aufgesetzte Testamente
sind nicht rechtsgültig. Ebenfalls
sollte auf eindeutige Formulierungen
geachtet werden. Die schriftlich fixierte
Verteilung des Nachlasses zwischen den
eingesetzten Erben sollte keinen Raum für
Klärungsbedarf lassen. Es ist außerdem
wichtig, das private Testament mit Angaben
zum Ort und Datum zu versehen. Denn
für den Fall, dass mehrere Testamente
existieren, ist immer die zuletzt verfasste
Willenserklärung gültig. Nachträge können
jederzeit vorgenommen werden, sollten
jedoch ebenfalls mit der Unterschrift
sowie der Angabe von Ort und Datum
versehen werden. Auch ein Widerruf ist
möglich und sollte entsprechend gekennzeichnet
werden. Es ist zudem ratsam Kopien
des Testaments anzufertigen. Denn
sollte dieses abhandenkommen, werden
auch Kopien als rechtsgültiges Dokument
anerkannt. (red)
Ein hölzernes Grabkreuz bleibt zur Erinnerung.
Foto: Aeternitas e.V.
Letzter Wille ist auch ohne Notar rechtsgültig
Privates, eigenhändiges Testament und notarielles, öffentliches Testament möglich
Das private Testament
muss handgeschrieben
und lesbar sein.
Foto: red