
§ Miteinander statt
gegeneinander
§
Konflikte mit den Miterben vermeiden
Sich um den Nachlass eines nahestehenden
Menschen zu kümmern, ist eine
große Aufgabe. Noch schwieriger wird
es, wenn man verschiedene Interessen
unter einen Hut bringen muss.
Dabei ist es gar nicht so selten,
dass es mehrere Erben gibt.
Nach der gesetzlichen Erbfolge
des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist die Erbengemeinschaft
sogar oft die Regel.
So erben zum Beispiel neben
dem Ehepartner regelmäßig
auch die Kinder, und wenn es
keine Kinder oder Kindeskinder
gibt, die Eltern des oder der
Verstorbenen – ein Umstand,
der den meisten Ehepaaren
ohne Kinder gar nicht bewusst ist.
Dies bedeutet nicht nur, dass man den
Nachlass untereinander aufteilen muss,
auch die Aufteilung muss einvernehmlich
unter allen Beteiligten abgewickelt
werden. Die Größe des Erbteils ist dabei
unwichtig, außer sehr wenigen Ausnahmen
im Notfall sind alle Entscheidungen
einstimmig zu fällen. Dies kann bedeuten,
dass das Haus nicht verkauft wird, weil
der Enkel mit 5 % Anteil nicht einverstanden
ist. Diese Blockade vor Gericht zu lösen,
kostet viel Zeit und Geld.
Schon deshalb empfiehlt es sich, zu
Lebzeiten darüber nachzudenken, wen
man als Erben einsetzt. In der Erbengemeinschaft
zahlt es sich aus, jeden der
Miterben so früh wie möglich mit in die
Verantwortung zu holen. Umso früher erkennt
man, ob alle in einem Boot sitzen
oder es verschiedene Vorstellungen über
die Aufteilung des Nachlasses gibt.
Sehr oft wird es einen Erben
geben, der sich um das Geschäftliche
kümmert, vielleicht
sogar noch mit einer Vollmacht.
Gerade Vorsorgevollmachten
und Bankvollmachten gelten
oft über den Tod hinaus, können
also ohne Einverständnis
der Miterben weiter genutzt
werden. Dies ändert aber
nichts daran, dass man als Bevollmächtigter
dann den Erben
gegenüber haftbar und rechenschaftspflichtig
ist. Eine Vollmacht
ist eben keine Erbeinsetzung.
Sich früh zusammenzusetzen und Entscheidungen
schriftlich festzuhalten ist
also immer noch der beste Weg, einen
Erbstreit zu vermeiden. Dabei kann jederzeit
ein spezialisierter Rechtsanwalt
hinzugezogen werden.
Foto: pixabay
Text von Markus Morische, Fachanwalt für Erbrecht