
Cuxhaven Autojournal Land Hadeln
Antworten auf wichtigste rechtliche Fragen
Wenn die Polizei mich anhält
Wenn Autofahrer mit der Kelle aus dem Verkehr gewinkt werden, stellt sich bei vielen automatisch
ein mulmiges Gefühl ein.
sen.“ Hierfür müssten dann
aber konkrete Hinweise auf
einen Alkohol- oder Drogenmissbrauch
vorliegen. Dies sei
beispielsweise der Fall, wenn
der Fahrzeugführer eine Alkoholfahne
habe oder es im
Fahrzeug nach Drogen rieche.
Darf die Polizei meinen
Kofferraum durchsuchen?
Es gäbe klare Regeln,
die festlegen, was Polizisten
während einer Verkehrskontrolle
überprüfen dürfen, er-
Der neu aufgelegte Audi
A7 Sportbacke Essenz
der neuen Designsprache
von Audi. So zumindest
sagen die Ingolstädter Autobauer
voller Stolz.
Welche Papiere muss
ich als Autofahrer immer
dabeihaben? „Mit
sich führen sollte man immer
den Führerschein und die Zulassungsbescheinigung
Teil
I, früher Fahrzeugschein genannt“,
so Jürgen Frenz, Partneranwalt
von Roland Rechtsschutz.
Habe der Fahrer bei
einer Kontrolle die Dokumente
nicht parat, könne dies als
Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße von zehn Euro geahndet
werden: „Man kann
die Dokumente nachreichen
– an der Ordnungswidrigkeit
ändert das aber nichts.“
Muss ich Verkehrsverstöße
zugeben, wenn
die Polizei mich danach
fragt? Von Jürgen Frenz
kommt dazu ein klares Nein:
„Niemand ist verpflichtet, einen
Verkehrsverstoß zuzugeben.
Der Fahrer darf auch
schweigen.“
Bin ich verpflichtet,
der Durchführung eines
Alkohol- oder Drogenschnelltests
zuzustimmen?
„Als Verkehrsteilnehmer
darf ich einen
Atemalkohol- oder Drogenschnelltest
grundsätzlich verweigern.
Diese Tests hätten
nämlich in einem Strafverfahren
vor Gericht ohnehin keinerlei
Beweiskraft“, erläutert
Rechtsanwalt Frenz. Verweigere
ein Verkehrsteilnehmer
den Atemalkohol- oder Drogenschnelltest,
so müssten die
Polizisten entscheiden, ob sie
einen Bluttest durchführen lassen.
Dafür bräuchten sie allerdings
einen richterlichen oder
staatsanwaltschaftlichen Beschluss:
„Wenn die Beamten
keinen Richter oder Staatsanwalt
erreichen und Gefahr
im Verzug besteht, dürfen sie
ohne den Beschluss durch einen
Arzt Blut abnehmen lasklärt
der Anwalt. Dazu zählten
die Feststellung der Identität
des Fahrers, die Überprüfung
von Warndreieck, Warnweste
und Verbandskasten, die Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs
sowie die Fahrtauglichkeit
des Fahrzeugführers: „Das
Durchsuchen des Fahrzeuginneren
sowie des Kofferraums
setzt dagegen einen Durchsuchungsbeschluss
voraus – mit
einer Ausnahme: bei Gefahr
im Verzug, beispielsweise
wenn der Polizist den Geruch
von Cannabis feststellt.“ (djd)
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