
2019 Frühjahr/Sommer AUTOJOURNAL Seite 11
Wenn es beim
Abschleppen kracht
Es gibt Vorschriften bei der nicht
ganz ungefährlichen privaten
Pannenhilfe
Nach dem Krach ist vor dem Krach.
Manche Pechvögel trifft es doppelt
und es kommt beim Abschlepp-
Vorgang zum Unfall.
Wer mit dem Fahrzeug liegenbleibt
und abgeschleppt werden muss, hat
grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Entweder er ruft den Abschleppdienst
oder einen netten Menschen
zu Hilfe. Während das professionelle
Abschleppunternehmen nicht ganz
billig ist, ist die private Pannenhilfe
nicht ganz ungefährlich und es gibt
viele Vorschriften zu beachten.
Was beim privaten Abschleppen
zu beachten ist, regelt die Straßenverkehrsordnung
(StVO) in Paragraph
15a. Danach gilt: Beim
Abschleppvorgang darf auf keinen
Fall auf eine Autobahn aufgefahren
werden. Und wer auf der Autobahn
selbst liegenbleibt, muss umgehend
zur nächsten Ausfahrt geschleppt
werden und die Autobahn verlassen.
Danach heißt das Ziel: Nächstgelegene
Werkstatt. Wer sich zum Lieblingsschrauber
ziehen lässt, muss mit
einem Bußgeld rechnen.
Beide Fahrzeuge müssen beim
Abschleppen die Warnblinkanlage
einschalten. Ist dies beim Pannenfahrzeug
nicht möglich, weil die Batterie
leer oder defekt ist, muss ein
professionelles Abschleppunternehmen
gerufen werden. Experten raten,
dass der erfahrenere Fahrer das
Wer eine Panne hat ...
... ruft nach Hilfe. Kommt diese
von privater Hand, ist beim
Abschleppen Vorsicht geboten.
Foto: iStockphoto.com / © Rostislav_Sedlacek
Pannenfahrzeug zieht, denn von dessen
Umsicht hängt es ab, wie glimpflich
der Abschleppvorgang ausgeht.
In einem konkreten Fall zog ein unerfahrener
18-Jähriger den Wagen seines
Vaters. Das Abschleppen endete
mit einem teuren Blechschaden, weil
der junge Mann gleich zweimal zu
heftig auf die Bremse trat, so dass
der Vater im Pannenfahrzeug keine
Chance hatte, zu reagieren. Einen
abgeschleppten Wagen darf sogar
ein mindestens 15-jähriger Jugendlicher
lenken. Einen Führerschein
benötigt man dafür nicht. Auch
eine Geschwindigkeitsbegrenzung
während des Abschleppens gibt es
nicht. Fachleute raten jedoch, nicht
schneller als 40 Stundenkilometer
zu fahren. (mid / akz-o)
BLECHSCHADEN IN DER
AUTOWASCHANLAGE
Haftungsausschluss-Hinweis des Betreibers ist nach dem Gesetz unwirksam
Ob im Sommer oder Winter, regelmäßige
Pflege tut dem Auto gut.
Doch was, wenn es in der Waschstraße
kracht oder das Fahrzeug
zwar in frischem Glanz strahlt, aber
beschädigt ist? Für Waschstraßen
gilt: Der Betreiber der Anlage muss
den Kunden „an die Hand nehmen“
und auf mögliche Risiken und Fehler
bei der Benutzung sowie wichtige
Verhaltensregeln hinweisen. Das
hat jüngst der Bundesgerichtshof
entschieden.
Bei Schäden am Fahrzeug kommt es
auf die Art der Anlage an und darauf,
wie sich das Verschulden für Beulen
und Kratzer nachweisen lässt. Eine
Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb,
bei der Fahrer bei ausgestelltem
Motor im Fahrzeug sitzen bleiben
und dieses von einer Schleppvorrichtung
durch die Waschanlage gezogen
wird, ist es möglich, dass Schäden vom
Insassen verursacht werden.
In Waschstraßen, in denen der
Benutzer sein Fahrzeug verlässt,
ist das ausgeschlossen. In solchen
Fällen spreche dann bei Fahrzeugschäden
der erste Anschein für ein
Verschulden des Anlagenbetreibers,
weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit
auf die Bewegungen
des Fahrzeuges und den
Waschvorgang habe, urteilte das
Landgericht Berlin (Az.: 51 S 27/11).
Dann können Geschädigte Schadensersatz
verlangen, zu dem auch
Nutzungsausfall gehören kann.
Oftmals weisen Schilder an Waschanlagen
darauf hin, dass der Betreiber
keine Haftung übernimmt. Wichtig:
Ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln
des Betreibers mit umfasst, ist nach
dem Gesetz unwirksam. Aber auch
auf einen Haftungsausschluss für
Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit
eingetreten sind, könne sich
der Betreiber laut Bundesgerichtshof
(BGH) nicht berufen (Az.: ZR 133/03).
Für Schäden, die der Kunde etwa
durch unsachgemäße Benutzung mitverursacht
hat, haftet der Betreiber
nicht oder nur anteilig – hier kommt
es auf das sogenannte Mitverschulden
der Beteiligten an. (mid / akz-o) Foto: iStockphoto.com / © welcomia