Anzeigenauftrag für Immobilienanzeigen
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Wichtiger Hinweis!
Anzeigenschluss donnerstags 11 Uhr, falls ein Korrekturabzug gewünscht wird, bitte möglichst bis 10 Uhr.
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Wichtige Pflichtangaben in Immobilienanzeigen!
Im Zuge der neuen Energiesparverordnung (EnEV 2014) müssen Verkäufer und Vermieter von Immobilien
ab dem 1. Mai 2014 in kommerziellen Anzeigen (Zeitung, Immobilienbörsen)
Auskunft über den Energieverbrauch des Objektes geben.
Wie diese neuen Pflichten sich konkret gestalten, regelt die EnEV 2014 im neuen §16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen).
Dieser besagt, dass wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenveröffentlichung ein gültiger Energieausweis vorliegt,
folgende Daten in die Anzeige aufgenommen werden müssen:
- die Art des Energieausweises (Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis)
- den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude (z.B. 122 kWh/m²a)
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes (z.B. Zentralheizung, Gas, Öl)
- das im Energieausweis genannte Baujahr
- die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (Kl. A+++ bis H)
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