Duldungsfrist läuft ab: Was Kaminbesitzer im Kreis Cuxhaven wissen sollten
Das Jahresende naht und mit ihm die Frist für viele Kaminöfen. Besitzer - auch im Kreis Cuxhaven - sollten jetzt handeln, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Was es zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Draußen ist es knackig kalt, doch das Ofenfeuer verbreitet in der Stube behagliche Wärme. So weit, so gut - sofern die Feuerstätte darüber hinaus den verschärften Regeln der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) genügen kann. Anderenfalls könnten Eigentümer von Kamin- oder Kachelöfen nach Neujahr unliebsame Überraschungen erleben: Mit dem sich in großen Schritten nähernden Jahresende läuft eine Duldungsfrist für eine Reihe von "Einzelraumfeuerstätten" aus, die vor dem 22. März 2010 abgenommen wurden.
Es handelt sich dabei um Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen älterer Bauart, die nicht mit den in der zweiten Stufe der Bundesimmissionsschutzverordnung formulierten Normen konform gehen. Ob der persönlich so geschätzte Ofen in die Kategorie der "schwarzen Schafe" fällt (oder nicht), lässt sich unter anderem im Netz in Erfahrung bringen: Der Industrieverbandes Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) hält unter der Webadresse www.cert.hki-online.de eine Datenbank vor, in der mehr als 7.000 Einzelraumfeuerstätten nach Hersteller- und Produktnamen gelistet sein sollen. Mit etwas Glück entdeckt man dort, dass der in Haus oder Wohnung verbaute Wärmespender trotz seines vor dem 2010er-Stichtag liegenden Zulassungsdatum getrost weiterbetrieben werden kann - weil er seit jeher strengere Richtlinien erfüllt hat und in der Online-Datenbank besonders gekennzeichnet ist.
Einige Öfen genießen trotzdem Bestandschutz
Ist das nicht der Fall, genießt der Ofen möglicherweise trotzdem Bestandschutz. So könnte er vor dem Jahr 1950 errichtet worden sein oder die einzige Heizquelle innerhalb einer Wohnung darstellen. Handelt es sich um einen Kachelgrundofen oder einen mit Holz oder Kohle befeuerten privaten Küchenherd, sind Betreiberin oder Betreiber ebenfalls auf der sicheren Seite. Und zu guter Letzt noch eine gute Nachricht für die Romantiker unter uns: Wer einen offenen Kamin sein Eigen nennt und jenen nur sporadisch (also wegen des vom knisternden Feuer verbreiteten heimeligen Flairs) anheizt, darf das auch nach dem 31. Dezember in unveränderter Form tun.
Greift keine der oben genannten Bestandsregelungen, gibt es allerdings nur zwei Möglichkeiten: Stilllegen oder Modernisieren lauten die Alternativen für den in puncto Immissionsschutz aus der Zeit gefallenen Ofen. Um die zweite Option zu realisieren, muss man sich unter Umständen sputen. Und einen Handwerker finden, der bis zum Jahreswechsel 2024/25 einen Staubabscheider oder entsprechende Filter einbaut. Diese Nachrüstmaßnahmen sollen gewährleisten, dass Grenzwerte für den Staub- und den Kohlenmonoxidausstoß eingehalten werden. Bei Staub liegt das Limit laut Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter. Der Kohlenmonoxidgehalt darf vier Gramm pro Kubikmeter nicht überschreiten.
Kosten variieren je nach gewählter Lösung
Die Kosten, die der Einbau eines Nachrüstsatzes verursacht, variieren: Einfache Passivfilter sollen bereits ab circa 300 Euro zu haben sein, müssen aber nach einer gewissen Zeit ausgetauscht werden. Ein aktiver Feinstaubfilter kann den Anschaffungskosten nach bereits den Zeitwert eines Ofens übersteigen und verursacht im laufenden Betrieb Stromkosten.
Welche Lösung in Betracht gezogen werden kann, erörtert man idealerweise mit einem Schornsteinfeger. Er hat seine Kunden wirtschaftlich unabhängig und neutral zu beraten.
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