Die geplante Hafenautobahn A26-Ost: Das Bundesverwaltungsgericht fordert Änderungen an der Trassenplanung. Foto: Lilli Kleine/dpa
Die geplante Hafenautobahn A26-Ost: Das Bundesverwaltungsgericht fordert Änderungen an der Trassenplanung. Foto: Lilli Kleine/dpa
Teilweise rechtswidrig

A26-Ost von Stade nach Hamburg: Bundesverwaltungsgericht kippt Teil der Planung

08.10.2025

Die A26-Ost soll die aus dem Landkreis Stade kommende A26-West verlängern und durch den Hamburger Hafen verlaufen. Doch das Bundesverwaltungsgericht hat Teile der Planungen für das erste Teilstück als rechtswidrig eingestuft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Planungen für den Neubau der A26-Ost im Hamburger Hafen teilweise als rechtswidrig eingestuft.

Der Planfeststellungsbeschluss für ein erstes Teilstück müsse nachgebessert werden, entschied der 9. Senat des Gerichts in Leipzig auf Klagen der Naturschutzverbände Nabu und BUND hin (Az.: BVerwG 9 A 2.24). Es müssten insbesondere Klimaschutzbelange stärker berücksichtigt werden. Eine weitere Klage eines Raffineriebetreibers wurde abgewiesen.

Geplante Verlängerung der A26-West aus dem Landkreis Stade

Die Hafenautobahn soll die aus dem Landkreis Stade kommende A26-West verlängern und die A7 mit der A1 verbinden. Die A26-Ost gilt als wichtig für die Hafenwirtschaft. Außerdem soll sie den Stadtteil Harburg entlasten.

Am Bundesverwaltungsgericht ging es um den Planfeststellungsbeschluss für den ersten von drei Abschnitten der Hafenautobahn.

Einwände gegen Trassenwahl erfolgreich

Die Umweltschutzorganisationen sahen in den Planungen vielfältige Verstöße gegen das Wasser- und Naturschutzrecht. Erfolgreich waren sie allerdings in erster Linie mit ihren Einwendungen gegen die Trassenwahl.

Die Planer hatten sich für die sogenannte Variante Süd 1 entschieden, die laut Gericht als einzige 18,5 Hektar hochwertige Moorböden in Anspruch nimmt. Dass sie es nicht für erforderlich hielten, unter Klimaschutzaspekten alternative Trassen näher zu prüfen, sei ein Verstoß gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz, so das Gericht.

Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter Umständen die von den Umweltverbänden favorisierte Variante Süd 2 gewählt worden wäre. Sie sei nicht nur kürzer und günstiger, sondern nehme auch keine Niedermoorböden in Anspruch.

Wie geht es jetzt mit der A26-Ost weiter?

Einen weiteren Fehler in den Planungen sahen die Bundesrichter darin, dass erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse zu unbestimmt seien. Die kritisierten Punkte könne die Stadt Hamburg als Planungsbehörde in einem ergänzenden Verfahren "heilen".

Klage von Raffinerie-Betreiber abgewiesen

Der Betreiber der Öl-Raffinerie hatte einen fehlenden Sicherheitsabstand zu einer Hochspannungsleitung beklagt, die im Zuge des Autobahnbaus verlegt werden soll. Diese Klage hielt das Gericht für nicht begründet. (BVerwG 9 A 2.24) (dpa)

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