Radfahren in Cuxhaven: Rot allein steht nicht für uneingeschränkte Fahrt
Was gilt in den sogenannten Fahrradfurten? Die Farbmarkierung diene für sich genommen nur der Erhöhung der Sichtbarkeit. Das stellte die Stdat Cuxhaven in einem Presse-Statement klar.
Beinahe wäre sie umgefahren worden: Das jedenfalls berichtet eine Fußgängerin, die beim Überqueren einer Straßeneinmündung einem entgegenkommenden Radfahrer ausweichen musste. Ihrem Hinweis auf das Rechtsfahrgebot widersprach der Radfahrer - angeblich berief er sich dabei auf Sonderrechte, die an der fraglichen Stelle seiner Meinung nach galten. Die Frau bezog diese Aussage auf die neu aufgebrachten roten Markierungen: "Stimmt das?", wollte sie von unserer Redaktion wissen.
Die Frage (deren Antwort im Übrigen auch die Radfahrer-Community interessieren dürfte) ist nicht in einem einzigen Satz zu klären. Rückfragen unserer Redaktion im örtlichen Rathaus ergaben, dass man in jedem Fall differenzieren muss: zwischen den allgemeinverbindlichen Regeln der Straßenverkehrsordnung und lokalen Maßnahmen, die mit dem Ziel getroffen worden sind, die Sicherheit für Radfahrerinnen und Radfahrer zu erhöhen.
Unterbrochener Strich signalisiert Vorrecht
Das Verkehrsrecht kennt keinen roten Gussasphalt, sondern nur die vergleichsweise unspektakuläre gestrichelte Linie, mit welcher die Farbflächen gesäumt werden. Dieser "unterbrochene Breitstrich" (so die Klarstellung der Stadtverwaltung) markiert die eigentliche Fahrradfurt - jenen Bereich also, der an straßenbegleitenden Radwegen vorgeschrieben ist, sobald diese an Vorfahrtsstraßen und über "nicht signalisierte Einmündungen" hinweg verlaufen. Klingt komplex, lässt sich noch einfacher zusammenfassen: Der gestrichelt markierte Bereich gehört zur bevorrechtigten Straße. Punkt.
Für den Abbiegeverkehr gilt aus diesem Grund die Maßgabe, Vorsicht walten zu lassen. Auf Radfahrer (und andere bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer) muss beim Abbiegen besonders geachtet werden. Und nicht nur das: Der Abbieger ist "gegenüber dem Radfahrer, der entlang der Furt der Vorfahrtsstraße fährt, wartepflichtig". Das teilte Cora Strate, Referatsleiterin bei der Stadt Cuxhaven, am Mittwoch auf Nachfrage mit. Nach ihren Angaben darf der markierte Bereich auch nicht blockiert werden, weder durch parkende Autos noch durch einen in Warteposition befindlichen Abbieger. Wenn dieser sich beim Einfahren in den Einmündungsbereich vortastet, mag es zwar dazu kommen, dass sein Fahrzeug in der Fahrradfurt zum Stehen kommt. Naht ein Radfahrer heran, muss der besagte Fahrradüberweg aber sogar wieder freigegeben werden.
Die Farbe Rot erfüllt in diesem Zusammenhang nichts weiter als eine Schutzfunktion, auf welche die Stadt in einer Info-Vorlage bereits im Frühjahr 2025 hingewiesen hatte. "Zur allgemeinen Förderung des Radverkehrs und als Beitrag für mehr Verkehrssicherheit sollen entlang von Radwegen an Vorfahrtsstraßen im Bereich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche zu untergeordneten Straßen die markierten Radverkehrsfurten eine flächige Rotmarkierung erhalten", heißt es in besagter Vorlage, in der die flächendeckend im Stadtgebiet umgesetzte Maßnahme mit einem Verweis auf das mehr als zwei Jahre zuvor beschlossene Radverkehrskonzept gerechtfertigt wird.
Beschilderung regelt die Frage der Fahrtrichtung
Bezogen auf den eingangs geschilderten Fall ist dies alles nicht mehr als das Hintergrundwissen, über welches sich die Streitfrage um die vor Ort zulässigen Fahrtrichtungen nicht beantworten lässt. Im Musikerviertel sollen sich Fußgängerin und Radfahrer begegnet sein - womit allerdings noch nicht klar ist, ob Letztgenannter auf dem fraglichen Überweg nur in Straßenfahrtrichtung oder auch in Gegenrichtung unterwegs sein durfte. "Entscheidend ist (aber), ob der Radweg beziehungsweise. die Radfurt für eine oder für beide Fahrtrichtungen freigegeben ist. Dies muss sich aus der Beschilderung ergeben", so Referatsleiterin Strate. Aus Radler-Position ist zumindest der Theorie nach recht einfach auszumachen, was Sache ist: Ein blaues Radwegschild in Fahrtrichtung verdeutlicht, dass man in der eingeschlagenen Richtung freie Fahrt hat. Gleiches gilt bei einem Zusatzzeichen "Radverkehr frei". Wer im Sattel sitzend allerdings nur Schilderrücken ausmachen kann, ist vermutlich entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung unterwegs.
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