Erhöhte Nebenkosten im Kreis Cuxhaven: Welche Rechte Vermieter und Mieter haben
Grundsätzlich dürfen Vermieter die Nebenkosten anpassen und die monatlichen Abschlagszahlungen daraufhin erhöhen. Allerdings nicht ohne Ankündigung und immer auf Grundlage einer richtigen Nebenkostenabrechnung.
Er könnte für viele Mieterinnen und Mieter in Stadt und Landkreis Cuxhaven einer der unerfreulichsten Briefe des Jahres werden: die Nebenkostenabrechnung. Denn hier werden sich die Inflation sowie Strom- und Gaspreisexplosion niederschlagen und im Geldbeutel bemerkbar machen. Neben drohenden Nachzahlungen werden Vermieter in diesem Zusammenhang auch die Abschlagszahlungen für die Nebenkosten erhöhen. Doch was ist hier eigentlich erlaubt? Der Cuxhavener Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes Ulf G. Grabow erklärt, welche Rechte und Pflichten Vermieter und Mieter haben.
Mieter müssen Nebenkostenabrechnung erhalten haben
Werden die Nebenkosten eines Mieters erhöht, gilt grundsätzlich eine Voraussetzung: Die Abrechnung muss erstellt und an den Mieter versand worden sein. "Ist das geschehen und haben die Mieter dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilt, dann darf er die Erhöhung veranlassen und abbuchen ", erklärt Fachanwalt Ulf G. Grabow. Üblicherweise wird die sogenannte Erhöhung der Vorauszahlung in der Abrechnung angegeben und bedarf keiner gesonderten Mitteilung.
Abrechnung mit dem Belegeinsichtrecht prüfen
Ulf G. Grabow weist zudem darauf hin: "Hat man eine Abrechnung erhalten, könnte man diese zudem prüfen, ob die Ansprüche, die darin enthalten sind, inhaltlich richtig sind oder nicht." Zur Prüfung der Abrechnung hat der Mieter nämlich ein Belegeinsichtsrecht. Macht er es geltend, ist der Vermieter verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, das die Gesamtkosten auch tatsächlich entstanden sind. "Bis zum Abschluss dieser Prüfung könnte der Nachzahlungsbetrag zurückgehalten werden. Der Mieter braucht auch die erhöhten Vorauszahlungen nicht zahlen, weil noch nicht belegt ist, dass mit der Abrechnung alles in Ordnung ist", so Ulf G. Grabow und ergänzt: "Der Vermieter darf die Vorauszahlungen nach der absolut herrschenden Rechtsprechung nur aufgrund einer ordnungsgemäßen Abrechnung erhöhen. Wenn sich da ein Nachzahlungsbetrag ergibt, dann hat der Vermieter einen Anspruch auf Erhöhung der Vorauszahlung." Bei einer Nebenkostennachzahlung von 1200 Euro ergebe sich eine Erhöhung der Vorauszahlung von 100 Euro im Monat, bei 2400 Euro wären es beispielsweise 200 Euro pro Monat.
Im umgekehrten Fall verhielte sich das Rechenbeispiel genauso: "Hat der Mieter ein Guthaben, könnte der Mieter verlangen, dass die zukünftigen Vorauszahlungen herabgesetzt werden. Das kommt in der Praxis aber eher selten vor."
Ohne Abrechnung kann die Miet-Zahlung zurückgebucht werden
Was ist aber, wenn noch keine Abrechnung beim Mieter angekommen ist, die Erhöhung aber trotzdem schon vom Konto abgebucht wurde? "Man könnte die Zahlung zurückbuchen und die Einzugsermächtigung widerrufen. Dann müsste die Miete per Einzelüberweisung oder Dauerauftrag überwiesen werden." Denn: Haben die Mieter noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten, darf der Vermieter keine erhöhten Nebenkosten einziehen.