Viele alten Baustoffe lassen sich recyceln und wiederverwerten. Mit den neuen Verordnungen ist das aber nicht ohne Hürden verbunden. Foto: Schuh/dpa
Viele alten Baustoffe lassen sich recyceln und wiederverwerten. Mit den neuen Verordnungen ist das aber nicht ohne Hürden verbunden. Foto: Schuh/dpa
Neue Ersatzbaustoffverordnung

Ersatzbaustoffverordnung: Was sie für Entsorger und Bürger im Kreis Cuxhaven bedeutet

von Denice May | 30.08.2023

Seit Anfang August gilt eine neue Ersatzbaustoffverordnung, die das Recycling von Baustoffen regelt. Wer ist von den Änderungen betroffen und was beinhaltet die neue Verordnung?

Die gute Nachricht vorweg - zumindest für die Bürgerinnen und Bürger des Kreises Cuxhaven: Für sie ändert sich mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung nichts. Allerdings hat sich zeitgleich die Mittelung 23, die Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle, geändert. Und hiervon sind die Bürger unter Umständen betroffen. 

Die neue Ersatzbaustoffverordnung, die am 1. August in Kraft getreten ist, wirft viele Fragen auf. Zum Beispiel: Was beinhaltet die Verordnung und wer ist von der Verordnung betroffen? Marten Makowe vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven erklärt: "Diese Verordnung hat das Ziel, die Qualitätsstandards von Ersatzbaustoffen bundesweit zu vereinheitlichen." Als mineralische Ersatzbaustoffe gelten beispielsweise Abfälle oder Nebenprodukte, die in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden beziehungsweise bei Baumaßnahmen wie Abriss, Umbau, Rückbau, Ausbau, Neubau oder Erhaltung anfallen. Für die hiesigen Recyclingunternehmen heißt das ab sofort, dass sie für die eingesetzten stationären oder mobilen Aufbereitungsanlagen sowie für den hergestellten Ersatzbaustoff einen Eignungsnachweis vorhalten müssen.

Verwendung in zahlreiche Tabellen eingeteilt

Neben den Unternehmen, die Ersatzbaustoffe herstellen (Recycling-Baustoffe, Entsorgungsbetriebe, Abfallverbrennungsanlagen) sind auch die Verwender und Erzeuger von Ersatzbaustoffen (vor allem Tiefbau- und Straßenbaubetriebe) von der neuen Verordnung betroffen. Weiterhin werden in der Verordnung die Verwendungsmöglichkeiten von erzeugten Ersatzbaustoffen in zahlreiche Tabellen eingeteilt. Der korrekte Umgang mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung fordert also alle Beteiligten. Sie macht die Herstellung und Verwendung von Ersatzbaustoffen zwar grundsätzlich nicht unbedingt komplizierter, verlangt aber eine Umstellung. Wie es vonseiten der Unternehmen klingt, gäbe es bisher kaum Handreichungen für die Umsetzung der Verordnung in der Praxis.  

Anzeigepflicht gilt gegebenenfalls für Bürger

Auch wenn sich Bürger in diesem Zusammenhang nichts geändert hat, galt und gilt für ihn bei der Verwendung von Ersatzbaustoffen eine Anzeigepflicht. Wie der Landkreis Cuxhaven erklärt, wird bei der Anzeigepflicht zwischen der Nutzung außerhalb und innerhalb von Wasserschutzgebieten unterschieden: Außerhalb von Wasserschutzgebieten, was meist der Regelfall ist, muss bei ausgewählten Ersatzbaustoffe beziehungsweise deren Gemische (eine Liste ist auf der Internetseite des Landkreises einsehbar) ab einem Gesamtvolumen von 250 Kubikmetern angezeigt werden. Ein entsprechendes Formular gibt es ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises.

Nachweis über Asbestfreiheit ist neu

Zeitlich parallel wurde durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall die Mittelung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle) angepasst. "Danach sind Recyclingunternehmen verpflichtet, für mineralische Abfälle einen Nachweis über die Asbestfreiheit einzufordern", erklärt Marten Makowe vom Gewerbeaufsichtsamt weiter. Solch einen Nachweis darf dann nur ein Gutachter oder Sachverständiger für Asbestuntersuchung ausstellen. Eine Recherche ergab, dass sich die Kosten hier zwischen 40 und 120 Euro bewegen dürften - je nachdem, wie umfangreich die Analyse sein soll. "Ohne einen Nachweis der Asbestfreiheit können Recyclingunternehmen diese Abfälle nur unter bestimmten Voraussetzungen annehmen", so Marten Makowe

Nachweispflicht, um Gesundheit zu schützen

Bei potenziell verdächtigen mineralischen Abfällen handelt es sich unter anderem auch um Abfälle aus der Badsanierung oder Mauerwerkssteine mit Putzanhaftungen, wenn diese aus Bauwerken stammen, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden. Um sich den "Aufwand" und das Geld zu sparen, könnte der eine oder andere auf die Idee kommen, seinen Bauschutt illegal zu entsorgen. Deshalb ergänzt Marten Makowe: "Bei der nicht fachgerechten Demontage, dem Transport sowie der Behandlung von Baustoffen, in denen Asbest enthalten ist, könnte es - auch bei geringer Konzentration - zu einer Faserfreisetzung kommen. Eingeatmete Asbestfasern können sich krebserregend auswirken." Auch deshalb gibt es nun diese neue Vorgabe, um Menschen vor einer unkontrollierten Faserfreisetzung und einer damit einhergehenden Gesundheitsgefahr zu schützen.

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Denice May

Redakteurin
Cuxhavener Nachrichten/Niederelbe-Zeitung

dmay@no-spamcuxonline.de

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