Wer eine Balkonparty feiert, sollte die nächtlichen Ruhezeiten im Blick behalten. Und vor dem Grillen auf dem Balkon empfiehlt es sich, in seinen Mietvertrag zu schauen, ob das erlaubt ist. Foto: imago
Wer eine Balkonparty feiert, sollte die nächtlichen Ruhezeiten im Blick behalten. Und vor dem Grillen auf dem Balkon empfiehlt es sich, in seinen Mietvertrag zu schauen, ob das erlaubt ist. Foto: imago
Was ist verboten?

Sommer im Kreis Cuxhaven: Grillen, Rauchen, Feiern - was ist auf dem Balkon erlaubt?

15.07.2023

Die Temperaturen sind oben, die Sonne scheint: Es ist Sommer im Kreis Cuxhaven. Doch nicht jeder hat einen Garten, um das Wetter zu genießen. Menschen, die in einer Wohnung wohnen, haben möglicherweise einen Balkon zur Verfügung. Was ist da erlaubt?

Ob auf dem Land oder in der Stadt: Nicht jeder besitzt ein Haus mit Garten, in dem er sich beim Gärtnern, Grillen oder Feiern recht frei entfalten kann. Was dürfen die Bewohner einer Wohnung mit Balkon oder Terrasse? Wo sind die Grenzen?

Im Sommer zieht es die Menschen nach draußen. Eine Zeit, in der sich Fragen zum Grillen, zu Partys oder auch Sonnen- und Sichtschutz auf dem Balkon häufen. Bei Mietern genauso wie bei Wohnungseigentümern. "Wir bekommen immer wieder Fragen dazu, was man auf dem Balkon darf oder nicht", berichtet Reinold von Thadden, Verbandsjustiziar des Deutschen Mieterbundes (DMB) Niedersachsen/Bremen. Auch der Verbraucherschutzverband für Wohnungs- und Hauseigentümer "Wohnen im Eigentum" ist auf solche Fragen vorbereitet.

Grillen

Wer auf dem Balkon grillen möchte, sollte zunächst einen Blick in die Hausordnung werfen. Diese gilt nicht separat - sondern nur in Zusammenhang mit dem Mietvertrag, macht von Thadden vom Mieterbund deutlich. "Eine Hausordnung die einfach nur so durch das Haus flattert und von der keiner weiß, wozu sie gehört, ist nicht verbindlich. Sie muss Bestandteil des Mietvertrages sein." Sofern es im Mietvertrag nicht verboten ist, darf man auf dem Balkon grillen. Gerichte sprechen davon, dass Grillen im üblichen Umfang hingenommen werden muss. Auch ein Verbot für bestimmte Grillarten gibt es - außerhalb von Hausordnungen - nicht. Gerichte bewerten das Grillen auf Balkonen unterschiedlich. So hat das Amtsgericht Bonn geurteilt, dass das Grillen von April bis September einmal im Monat hingenommen werden muss - wenn die Nachbarn 48 Stunden zuvor informiert wurden. Das Bayerische Oberlandesgericht hält fünfmal Grillen im Jahr für zumutbar. Und das OLG Oldenburg hat geurteilt, dass tägliches Grillen von den Nachbarn nicht akzeptiert werden muss.

Feiern/Lärm

Wer laut und mit Musik feiern möchte, sollte sie werktags spätestens ab 22 Uhr runterdrehen und auch nicht vor 6 Uhr wieder aufdrehen. Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr mittags seien heute weniger üblich als noch vor einigen Jahrzehnten, hier hätten sich die Gewohnheiten geändert, sagt von Thadden. Allgemein empfiehlt der Verbandsjustiziar: "Rücksicht aufeinander zu nehmen und miteinander zu sprechen. Meisten Streit kann man dadurch verhindern, dass man vernünftig vorbeugt, indem man miteinander redet."

Tagsüber müsse gerade im Sommer mehr Lärm, insbesondere von kleineren Kindern, akzeptiert werden. Von Thadden: "Man kann nicht erwarten, dass es permanent ruhig ist. In diesem Punkt stehen die Gerichte auch sehr stark auf der Seite der Kinder und unterstützen das Familienleben."

Rauchen

Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Es gilt jedoch das Gebot: Raucher müssen Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen, macht von Thadden vom DMB deutlich. Wie weit diese Rücksichtnahme gehen muss - dazu gibt es mehrere Gerichtsurteile.

Hüllenlos sonnenbaden

Der Deutsche Mieterbund weist darauf hin, dass es ein generelles Verbot, auf dem Balkon oder im Garten die Hüllen fallen zu lassen, nicht gibt. Der Vermieter kann deshalb auch weder abmahnen noch kündigen. Doch auch das hüllenlose Sonnenbad kennt Grenzen: "Wenn jemand sich an dem permanenten Anblick stört und seinen Mietgegenstand nicht nutzen kann, kann man dagegen vorgehen, weil es unter den Begriff Mangel der Mietsache fällt", sagt von Thadden.

Auf seinem Balkon darf man grundsätzlich tun, was man will. Selbst hüllenloses Sonnenbaden ist erlaubt. Foto: picture alliance/dpa

Möblierung, Markise, Sichtschutz

Bauliche Veränderungen - etwa wenn eine Markise angebohrt werden soll - sind oft in Mietverträgen geregelt. Aber selbst wenn nicht: "Eine bestimmte Anzahl von Nägeln darf in die Wand, ohne dass es gleich auf eine bauliche Veränderung hinausläuft", sagt von Thadden. "Aber wenn in bestimmtem Umfang Teile verändert werden, etwas angebaut wird, dann geht das ohne weiteres nicht." Auch bei der Installation eines Sicht- oder Sonnenschutzes müsse auf Nachbarn Rücksicht genommen werden. "Was hat das für Auswirkungen auf das Eigentum, etwa die Verschattung, solche Fragen sollten vorher abgeklärt werden", macht von Thadden deutlich. Sind Vertrag und Hausordnung hier nicht eindeutig, gilt das Gesetz.

Wäsche trocknen

Gegen das Wäschetrocknen auf dem Balkon ist aus Sicht des DMB-Justiziars von Thadden nichts einzuwenden. Allerdings sollte die Wäsche nicht über den Balkon hinausragen und Nachbarn die Sicht versperren.

Wäsche trocknen auf dem Balkon? Der Deutsche Mieterbund sagt Ja - solange man die Nachbarn nicht stört. Foto: IMAGO/Michael Gstettenbauer

Pflanzen

Mieter dürfen auf dem Balkon - ordnungsgemäß befestigte - Blumenkästen oder Blumentöpfe aufstellen. Beim Blumengießen darf das Wasser laut dem Amtsgericht München nicht unten wohnende Nachbarn oder die Fassade des Hauses beeinträchtigen. Das gilt auch für die Pflanzen, die nicht unkontrolliert an der Fassade oder über Nachbarbalkone ranken dürfen.

Gerichtsprozesse vermeiden

Von Thadden rät: "Bevor man eine Wohnung mietet, sollte man sich erkundigen, wer dort wohnt und ob man selbst in dieses Umfeld passt. Das unterschätzen Mieter oft. So gibt es Menschen, die gegen Rauch allergisch oder empfindlich sind." Möchte man selbst grillen oder ist Raucher, ist man gut beraten, das vorher abzuklopfen, um einen möglichen späteren Gerichtsprozess zu vermeiden.

Eigentümer - eigene Regeln?

Auch Eigentümer müssen vieles mit der Eigentümergemeinschaft abstimmen. Selbst in den eigenen vier Wänden können sie nicht alles machen, was sie wollen. Wem in einer Eigentümergemeinschaft was gehört, ist in der Teilungserklärung geregelt. Unterschieden wird hier zwischen dem Eigentum aller - dem Gemeinschaftseigentum - und dem Eigentum der einzelnen Mitglieder, dem Sondereigentum. Bei der Gestaltung des Balkons oder der Farbe der Markise hören die Freiheiten auf: Nach Auskunft von Gabriele Heinrich vom Verein Wohnen im Eigentum kann die Gemeinschaft hier mitbestimmen, weil es um das einheitliche Gesamtbild der Wohnanlage geht. Beim Grillen oder Sonnenbaden gilt das, was auch Mieter beachten müssen.

Von Heike Leuschner

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