Mit dem Holzfloß auf der gefährlichen Elbe
Die Flößerei im Tidegewässer der Unterelbe war mit hohen Risiken verbunden / Nicht jeder Transport erreichte sein Ziel (Teil 2)
Von Heiko Völker
Nach alter Väter Sitte brachten die adeligen und nichtadeligen Landbesitzer (Hausleute, Meyer) das angetriebene Holz an sich und lagerten es auf ihren Höfen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits gesetzlich festgelegt war, dass entsprechendes Strandgut der Obrigkeit zu melden war, von der es taxiert und verzollt wurde. Über Hölzer, die an Schleusen, Deichen und Heerwege angetrieben wurden, hatte der König von Schweden die absolute Jurisdiktion. Meldete sich später der eigentliche Besitzer, so konnte dieser seinen Besitz gegen einen Bergelohn einlösen.
Um im beschriebenen Fall einen Überblick über die von den Adeligen und Nichtadeligen aufgebrachten Hölzer zu bekommen, wurde von der königlich schwedischen Administration in Stade eine Überprüfung angeordnet.
Daniel Korff, der Grefe (Grefe oder Gräfe: Vorsteher eines Deichverbandes) des Landes Kehdingen, Freiburger Teils, beschlagnahmte daraufhin unter Verbot des Weiterverkaufs am 30. 9bris 1669, also etwa ein Jahr nach dem Schiffsunglück, sämtliche auf den adeligen und nichtadeligen Höfen befindlichen Hölzer, die im Zusammenhang mit der wrackgefallenen "Der Landgraff von Hessen" standen.
Es entwickelte sich ein intensiver Schriftverkehr zwischen Adeligen des Landes Kehdingen, Freiburger Teil und der königlich schwedischen Administration in Stade, die es wiederum nicht an immer neuen Anweisungen an den Grefen Daniel Korff mangeln ließ, so am 13. Jan. 1670: ,,Alß befehlen im Namen !:Tit:/ wir Euch, daß Ihr mit Liste eine Specifikation, wieviel/ Dann Baume und ander Holtz daselbst aufgestrandet, und auff welche adel oder unadeliche Höeffe solches uffgebracht, so dann wie lang, dick und breit ein jedes Stück, und ob es weiß oder roth Holtz, auch was ein jegliches stuck ungefehr wehrt seyn."
Dem antworteten sämtliche im Freiburgischen Teil des Landes Kehdingen Erbgesessene von Adel, dass sie nicht Willens seien, eine derartige Überprüfung auf ihren Höfen zuzulassen.
Nach der Vorstellung der Administration in Stade sollten nunmehr Landgeschworene die Taxierung übernehmen. Sie wurden aber von den Adeligen am Betreten der Höfe gehindert.
Daraufhin wurde am 13. März 1670 im Namen seiner Majestät des Königs von Schweden dem Artillerie-Buchhalter Kynnhardt aufgetragen, nebst einem Zimmermann, die angeordnete Taxierung vorzunehmen (interessant ist, dass er mit der Schreibweise Kunhardt später Richter in Oberndorf wurde und dort unter anderem die erste Ortschronik verfasste).
Das Ergebnis seiner Taxierung ist im Einzelnen überliefert. Eine Abbildung zeigt einen Ausschnitt der Auflistung.
Die Adeligen des Landes Kehdingen, Freiburger Teils, beauftragen einen Rechtsanwalt zur Wahrung ihrer Interessen. Der Ausgang des Verfahrens ist nicht bekannt. Immerhin macht das langwierige und umständliche Verfahren anschaulich, ein welch kostbares Handelsgut Stammholz und Balken an der Unterelbe waren.
Dass es sich im zuvor beschriebenen Fall um ein Schiff mit Floß handelt, macht der nächste Unfall auf der Elbe deutlich.
Der Flößer Peter Wilhelm Kröncke verliert innerhalb eines Jahres zwei Flöße auf der Unterelbe.
P.W. Kröncke ist der einzige Flößer an der Elbe zwischen Neuhaus und Ritzebüttel sowie im Bereich der Oste, der in den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts in den Kirchenbüchern genannt wird. Dort tritt er wiederholt als Pate auf. Während seiner Flößerzeit wohnt er zunächst am Neuhäuser Deich und später in Osterende Otterndorf, dort in unmittelbarer Nähe der Medemschleuse. In späteren Jahren betätigt er sich nicht mehr als Flößer sondern als Fischer. Dieser Peter Wilhelm Kröncke erscheint am 23. November 1835 gemeinsam mit seinem Steuermann Hermann Meyer vor dem Grefengericht in Freiburg und gibt folgendes zu Protokoll:
"Sie seien am 31. October d. J. aus Hamburg mit ihrem Fahrzeuge abgefahren und ein Floß Holz von 79 Stück, von welchen 22 Stück Tannen und 6 Stück Balken für den Holzhändler Peter Jacob Tiedemann zu Otterndorf bestimmt gewesen seien, herunter zu flößen und seien sie an demselben Tage bis Finkenwerder gekommen. Am 7. Novbr. d. J. seien sie bis Stülkenhörne, den 2ten bis Meynhörne, den 3ten nach Twielenfleth, den 6ten bis Assel, den 7ten bis Ritsch, und den 8ten bis Hamelwörden gekommen".
Acht Tage brauchten sie also von Hamburg bis Hamelwörden, ohne Zwischenfälle oder widriges Wetter. Kröncke fährt fort: "hier hätten sie wegen nördlichen Windes bis zum 15 Novbr. still liegen müssen;" - eine weitere Woche - ,,am 15. d. Monats seien sie bis Krummendeich und in der Nacht bis Balje gekommen; hier hätten sie wegen widrigen Windes bis zum 18. d. M. liegen bleiben müssen; gegen 6 Uhr Abends habe sich ein heftiger Sturm erhoben, welcher immer mehr zugenommen habe; sie hätten das Floß nicht halten können und sey dasselbe um 12 Uhr weggegangen; in ihrem Schiffe hätten sie den Sturm abgehalten; jedoch sey um 1 Uhr auch ihr Kahn weggegangen. Ein neben ihnen liegender Schiffer Jürgen von der Fecht aus der Oste habe der Sturm nicht abhalten können, sondern dessen Fahrzeug sey bis Krummendeich auf den Deich gerathen. Ihren Kahn hätten sie noch nicht wieder, daß Vorstehende der Wahrheit gemäß sey, könnten sie beeidigen und müßten sie bitten, sie ihre Erklärung beschwören zu lassen.
Es folgt der Eid./ln fidem / v. Bemen"
Aus dem Protokoll geht hervor, welche Tagesstrecke die Flöße auf der Elbe von Hamburg aus bis in die Gegend von Balje (dem Unglücksort) zurückgelegt und jene Orte, wo sie ihre Fahrt unterbrochen haben. Es ist allein bemerkenswert, dass der Holztransport von Hamburg bis Krummendeich gut zwei Wochen dauerte. Und es ist eindeutig: Kröncke hat einen Ewer und ein Floß. Zuerst ist das Floß abgängig, dann außerdem der Ewer. Es ist zu vermuten, dass man damals Flöße in der Größe eines Magdeburger Bodens, vielleicht auch eines ganzen Floßverbands mit dem Ewer steuerte, um überhaupt durch die gefährliche Tidenstrecke unterhalb Hamburgs zu kommen.
Das Unglück ist kein Einzelfall. Bereits zehn Monate später, am 13. August 1836, erscheint der gleiche Kröncke, dieses Mal allein, wiederum vor dem Grefengericht Freiburg und gibt folgendes zu Protokoll:
"Er sey am 11. Juli d. J. mit einem Floß Holz, bestehend aus 10 Balken Tannenholzes, 6 Eichenbäume und 43 Kienen(?) von Hamburg weggegangen um selbiges bis Otterndorf zu flößen. Am 29 Juli d. J. sey er mit dem Floße in Balje hiesigen Gerichts angekommen. An diesem Tage habe sich ein fürchterlicher Sturm erhoben, welcher mehrere Tage angehalten habe. Am 29. Julius und am 30 Julius d. J. hätten sie das Floß noch gehalten. Am 31 Julius d. J, des Vormittags gegen 3 Uhr, hätten sie die Hölzer nicht länger halten können, sonders selbige seien großen Theils weggegangen. Von obigen 59 Stück hätten sie nur behalten 22 können, 3 Eichen, 2 Balken. Die übrigen seien weggegangen."
Beide Protokolle, so kurz sie gefasst sein mögen, machen sehr anschaulich, wie gefährlich die Flößerei im Tidegewässer der Unterelbe war. Und noch eines, die Schilderung stammt von einem Flößer selbst.
Hölzernes Treibgut in der Tideelbe
Vor allem herbeigeführt durch zerbrochene Flöße, trieben in den vergangenen Jahrhunderten immer wieder zahlreiche Baumstämme im Strom und gefährdeten damit den übrigen Schiffsverkehr; denn traf ein Stamm oder Balken auf den hölzernen Rumpf eines in Fahrt befindlichen Schiffes, konnte es durchaus vorkommen, dass die hölzernen Planken derart beschädigt wurden, dass Wasser in das Schiff eindrang und dieses havarierte.
Auf der anderen Seite war Holz ein wertvolles Gut. War es ans Ufer geschwemmt oder bei Sturm durch hochgehendes Wasser aufs Land geworfen worden, wurde es sehr schnell von den Anrainern geborgen und wenn möglich, vor dem staatlichen Zugriff verborgen. Wurde dieses Holz allerdings einem Besitzer zugeordnet, dann konnte dieser es gegen einen Bergelohn auslösen. Der Bergelohn richtete sich nach dem Wert des Holzes und nach dem Aufwand bei der Bergung. Da kamen schon einmal größere Summen zusammen.
Um dem zu entgehen kamen das entsprechende Churfürstliche Ministerium in Hannover, vertreten durch das Herzogtum Bremen-Verden in Stade, und der dänische König überein, statt des Bergelohnes einen für die Bergung benötigten Arbeitslohn einzufordern.
Dies wird in einem Vertrag von 1807 zwischen Hannover und Dänemark festgelegt: statt Bergegeld soll der reine Arbeitslohn bezahlt werden, eine enorme Ersparnis. Das gilt für Flöße auf der Elbe und die kleinen Flüsse im l.and. Und die Angelegenheit ist so wichtig, dass ein Staatsvertrag zum Thema zu Stande kommt.
Ritzebüttel, damals Teil der Hansestadt Hamburg, heute ein Stadtteil von Cuxhaven, war an diesem Vertrag nicht beteiligt. Folge war eine Klage wegen Ungleichbehandlung. Bereits am 11. Oktober 1818 wurden von Seiten Hamburgs Verhandlungen - leider erfolglos - mit Dänemark und Hannover über das Thema Bergelohn für zu bergendes Floßholz aufgenommen.
Es sollte noch bis 1857 dauern, dass Ritzebütteler Haus- und Schiffszimmerleute sich nochmals an den Ritzebütteler Amtmann wandten und darum baten, den Hamburger Senat zu drängen, erneut Verhandlung über das Bergegeld für das auf der Elbe und Weser geborgene Holz aufzunehmen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass auch das Floßholz auf der Weser genannt wird. Dort gab es demnach ähnliche Probleme. Außerdem scheinen die Ritzebütteler durch ihre Mittellage zwischen den Flussmündungen vom Holz beider Nordseezuflüsse profitiert zu haben.
In dem folgenden Bittschreiben vom 20. Januar 1858 geht es um die Ungerechtigkeit, dass die Ritzebütteler Bergelohn wie für Strandgut bezahlen müssen, die Hannoveraner und Dänen bzw. Schleswig-Holsteiner günstigere Tarife haben.
Das Bittschreiben der Ritzebütteler Schiffs- und Hauszimmerleute macht noch einmal die Bedeutung des Floßholzhandels für die örtliche Wirtschaft deutlich "Die unterzeichneten hiesigen Bürger sind durch ihr Geschäft genöthigt häufig bedeutendere Quantitäten von Bau- und Nutzholz auf der Elbe und Weser nach hier kommen zu lassen. Die Transporte geschehen in Flößen und trotz der größten Vorsicht ist es nicht zu vermeiden, auch schon verschiedene Male eingetroffen, daß ganze Flöße und Theile derselben durch plötzlich hereinbrechende Stürme zerstört werden. Das Holz treibt an die Ufer der benachbarten Hannoverschen oder Dänischen Lande an, wird dort geborgen und muß gegen Erstattung eines oft erheblichen Bergelohns eingelöst werden"
Das für die Ritzebütteler negative Ergebnis der Verhandlungen mit Hannover macht verständlicher, worum es geht: statt eines dem Wert der geborgenen Ware entsprechenden Bergelohns wollten die Ritzebütteler nur Finderlohn zahlen, also die Arbeit, die zu der Zeit recht gering bewertet wurde. Der Bergelohn steigt möglicherweise auf ein Drittel des Warenwerts.
Der abschlägige Bescheid wird dem Amtmann von Ritzebüttel entsprechend unbegründet in gewundenen Juristenfloskeln mitgeteilt.

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