Am Otterndorfer Schulzentrum im Bereich des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) kam es am Montag zu einem Polizeieinsatz - ein Jugendlicher hatte eine Softairwaffe bei sich. Foto: Schröder
Am Otterndorfer Schulzentrum im Bereich des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) kam es am Montag zu einem Polizeieinsatz - ein Jugendlicher hatte eine Softairwaffe bei sich. Foto: Schröder
Ermittlungen dauern an

Drohung mit Softairwaffe in Otterndorf: Was dem 16-Jährigen jetzt bevorstehen könnte

von Märthe Werder | 26.08.2026

Ein 16-Jähriger taucht mit einer täuschend echten Softairwaffe am Otterndorfer Schulzentrum auf und löst einen Polizeieinsatz aus. Nun steht die Frage im Raum, welche rechtlichen Konsequenzen ihm drohen könnten.

Am Montag (24. August 2026) ist ein 16-Jähriger am Otterndorfer Schulzentrum im Bereich des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) mit einer Waffe aufgetaucht und hat gedroht, Menschen zu erschießen. Was der 16-Jährige nun zu befürchten hat, erläutert ein Rechtsanwalt.

Ein ehemaliger Schüler löste einen Polizeieinsatz aus. Der Jugendliche soll mehreren Schülern eine Schusswaffe gezeigt und angekündigt haben, mehrere Menschen zu erschießen. Die Ermittlungen ergaben, dass es sich bei der Waffe um eine täuschend echt aussehende Softairwaffe (eine Druckluftwaffe) handelte. Der 16-Jährige wurde vorläufig festgenommen. "Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wurde der Jugendliche entlassen und seinen Erziehungsberechtigten übergeben", teilt Stephan Hertz, Pressesprecher der Polizeiinspektion Cuxhaven auf CNV-Nachfrage mit.

Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht im Vordergrund

Die Ermittlungen der Polizei dauern weiter an. "Ermittelt wird derzeit wegen der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz", erklärt Hertz. Zum Strafmaß kann der Pressesprecher keine Angaben machen. "Die genannten Straftaten sehen durchaus Freiheitsstrafen vor. Im Jugendstrafrecht kann dies jedoch auch anders ablaufen, hier steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, nicht die Strafe", erläutert er. Letztendlich treffe diese Entscheidung aber die Justiz. Auch die Staatsanwaltschaft Stade gibt zum erwarteten Strafmaß keine Auskunft. "Es handelt sich immer um eine Einzelfallbewertung", teilt eine Sprecherin mit. Auch die Frage der Ernsthaftigkeit müsse erst geklärt werden. Das Motiv des Jugendlichen sei Gegenstand der Ermittlungen, so die Sprecherin der Staatsanwaltschaft.

Beim Strafbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten kann für Erwachsene eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe drohen, erläutert Rechtsanwalt Reinhard Platzbecker. Dieser Strafrahmen werde aber nicht einfach auf Jugendliche übertragen. "Das JGG [Jugendgerichtsgesetz] besitzt ein eigenes Rechtsfolgensystem. Die Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gelten für die Bemessung einer Jugendstrafe nicht." Das Jugendstrafrecht solle vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken. "Als Auflagen kommen beispielsweise Arbeitsleistungen oder eine persönliche Entschuldigung in Betracht; als Weisungen etwa die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Betreuung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich", ordnet der Rechtsanwalt ein. 

Softairwaffen bei Jugendlichen ab 14 Jahren ein Thema

Verstöße gegen das Waffengesetz in Zusammenhang mit Softairwaffen kämen laut Timm Esemann, Leiter der Schleuse, immer mal wieder vor. "Bereits ab einem Alter von 14 Jahren sind Softairwaffen ein Thema." Zum Bedrohen werden die Waffen seinen Angaben nach eher selten eingesetzt. Die Schleuse betreut junge Straftäter zwischen 14 und 21 Jahren. Eine Maßnahme für den Fall in Otterndorf könnte ein sozialer Trainingskurs sein, bei dem beispielsweise das Waffengesetz besprochen wird. Eine andere Möglichkeit wäre eine Betreuungsweisung. Dabei wird der Jugendliche über einen gewissen Zeitraum von einem Mitarbeiter betreut und der Vorfall aufgearbeitet, erläutert Esemann.

Das der Jugendliche keine echte Schusswaffe bei sich trug, könne entlastend gewertet werden, schildert Platzbecker. Denn es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. "Andererseits verliert die Drohung dadurch nicht ihre strafrechtliche Bedeutung." Taucht jemand mit einer täuschend echten Waffe an einer Schule auf und droht Menschen zu erschießen, erzeugt die Person den Eindruck einer echten Schusswaffe. "Das kann die Ernsthaftigkeit der Drohkulisse erheblich verstärken und erklärt auch den größeren Polizeieinsatz", sagt der Rechtsanwalt.

Wie der Fall des 16-Jährigen zu bewerten ist, hängt jetzt von den Ermittlungen sowie der Einzelfallbewertung durch die Justiz ab.

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Märthe Werder

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