Eine Kammer des Verwaltungsgerichts Stade hat den Widerspruch gegen die Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs im Landkreis Cuxhaven im Eilverfahren abgelehnt. Foto: Armin Weigel/dpa
Eine Kammer des Verwaltungsgerichts Stade hat den Widerspruch gegen die Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs im Landkreis Cuxhaven im Eilverfahren abgelehnt. Foto: Armin Weigel/dpa
Antrag abgelehnt

Gericht erlaubt Abschuss eines Wolfs im Kreis Cuxhaven - Widerspruch scheitert

von Ulrich Rohde | 28.10.2025

Das Verwaltungsgericht Stade hat den Widerspruch gegen die Abschussgenehmigung eines Wolfs im Raum Cuxhaven im Eilverfahren abgelehnt. Die zuständige Kammer betont die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zum Schutz vor wirtschaftlichen Schäden.

Am Dienstag hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade den Widerspruch gegen die vom niedersächsischen Umweltministerium erteilte Ausnahmegenehmigung zum Abschuss eines Wolfes im Raum Cuxhaven abgelehnt. Den Antrag hatte der Verein Naturschutzinitiative aus Rheinland-Pfalz gestellt und zunächst eine aufschiebende Wirkung für die Tötung des Wolfs bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren erwirkt. Dieses hat das Verwaltungsgericht mit dem ablehnenden Entscheid vom Dienstag abgeschlossen.

Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene - zeitlich befristete - Ausnahmegenehmigung zur zielgerichteten Tötung eines Wolfes zurückgewiesen.

Widerspruch voraussichtlich ohne Aussicht auf Erfolg

Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung nach derzeitigem Stand voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, da die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zu Recht erfolgt sei.

Danach könne laut Bundesnaturschutzgesetz die zuständige Behörde (NLWKN) Ausnahmen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden zulassen. Dies gelte laut Gericht mit der Maßgabe, dass der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden dürfe. Im vorliegenden Fall konnten die Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden.

Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum von 21 Tagen

Im September und Oktober hatte es laut Wolfsbeauftragtem der Landesjägerschaft vor allem im Raum Steinau 16 nachweislich vom Wolf verursachte Nutztierschäden gegeben. 36 Tiere sollen dabei getötet, ebensoviele verletzt worden sein. Die Genehmigung zur Tötung galt ab dem 14. Oktober, dem Tag des Risses, für die Dauer von 21 Tagen und ausschließlich für ein Territorium im Umkreis von 1000 Metern um die Weide in Hadeln, wo zuletzt ein Rind gerissen worden war. 

Ernster wirtschaftlicher Schaden rechtfertigt Abschuss

Nach Einschätzung der Kammer sei die Prognose des NLWKN nicht zu beanstanden, wonach im vorliegenden Fall ohne die erteilte Ausnahmegenehmigung ein ernster wirtschaftlicher Schaden drohe. Das NLWKN habe mögliche Alternativen geprüft und überzeugend dargelegt. Die erteilte Ausnahmegenehmigung sei insgesamt nicht zu beanstanden. 

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. 

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Ulrich Rohde

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