Nach Paragraf 230 I in der Strafprozessordnung (StPO) findet eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten grundsätzlich nicht statt. Fehlt er „unentschuldigt“, kann das unangenehme Folgen nach sich ziehen. Foto: Swen Pfötner/dpa
Nach Paragraf 230 I in der Strafprozessordnung (StPO) findet eine Hauptverhandlung ohne den Angeklagten grundsätzlich nicht statt. Fehlt er „unentschuldigt“, kann das unangenehme Folgen nach sich ziehen. Foto: Swen Pfötner/dpa
Wegbleiben mit Folgen

Cuxhavener Polizisten beleidigt: Angeklagter erscheint nicht vor Gericht 

von Denice May | 24.06.2025

In Cuxhaven bleibt ein Angeklagter dem Gericht fern, während sein Verteidiger versucht, das Verfahren abzuwenden. Doch die Justiz zeigt wenig Nachsicht, da es um Beleidigungen gegen Polizisten geht.

Es ist kein seltener Anblick im Sitzungssaal eines Amtsgerichts: Die Richterbank ist besetzt, der Staatsanwalt bereit, ein Zeuge wartet - nur der Angeklagte fehlt. So war es auch am Dienstag in Cuxhaven. Auf der Anklagebank saß allein der Verteidiger. Der Angeklagte - ein 43-jähriger Cuxhavener, der sich wegen Beleidigung verantworten sollte - war nicht erschienen, obwohl ihm die Ladung nachweislich zugestellt worden war. Sein derzeitiger Wohnsitz liegt laut Aktenlage mehr als 200 Kilometer entfernt. Das Gericht hielt einen Vorführungsbefehl angesichts dieser Umstände für unverhältnismäßig und verzichtete auf eine polizeiliche Vorführung. 

Fremdenfeindliche Beschimpfungen und Schimpfworte

Der Vorfall ereignete sich laut Anklage im Zusammenhang mit einer anderen Straftat, zu der die Polizei ausrücken musste. Dabei soll der Beschuldigte verbal ausfällig geworden sein und die eingesetzten Beamten unter anderem mit fremdenfeindlichen Beschimpfungen beleidigt haben. Verteidiger Mert Karabiyik verlas vor Gericht eine schriftliche Entschuldigung seines Mandanten, in der dieser sein Bedauern zum Ausdruck brachte. In der Hoffnung auf eine gütliche Einigung hatte Karabiyik angeregt, das Verfahren eventuell einzustellen - insbesondere, weil der geschädigte Polizeibeamte als Zeuge geladen war.

Einstellung des Verfahrens kommt nicht in Betracht

Doch sowohl Richter Stefan Redlin als auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft lehnten eine Einstellung ab. "Gerade bei Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten im Dienst ist die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse", betonte Richter Redlin. Hinzu komme, dass der Angeklagte kein unbeschriebenes Blatt ist: Bereits mehrfach war er unter anderem wegen Körperverletzung, Beleidigung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Raubes vorbestraft.

Angesichts dieser Vorgeschichte beantragte die Staatsanwaltschaft ein sogenanntes Sitzungsstrafverfahren - auch Sitzungsstrafbefehl genannt. Dabei handelt es sich um eine vereinfachte Form des Strafbefehls, die direkt im Rahmen einer laufenden Verhandlung ausgesprochen werden kann. Vorausgesetzt der Angeklagte - oder in diesem Fall sein Verteidiger - stimmt zu, und es sind keine weiteren Beweiserhebungen notwendig.

300 Euro Geldstrafe

Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro - insgesamt also 300 Euro - stimmte Rechtsanwalt Karabiyik zu. Das Urteil im Rahmen des Sitzungsstrafbefehls ergeht nun schriftlich, es sei denn, der Angeklagte legt doch noch Einspruch ein. Dann müsste er beim nächsten Mal persönlich erscheinen - ob er will oder nicht.

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