Geschlossenes Altenheim in Cuxhaven-Altenwalde: Zurzeit nur eine Nutzung möglich
Seit einigen Wochen ist das ehemalige Seniorenheim "An der Schonung" in Cuxhaven-Altenwalde auf dem Markt. In den Inseraten werden einige künftige Nutzungsmöglichkeiten genannt. Deren Genehmigung ist kein Selbstläufer - dies ist dabei zu beachten.
Mehrere Immobilienmakler bieten die Immobilie an. Als Kaufpreis für das ehemalige Seniorenheim, das Ende März schließen musste, werden 1,575 Millionen Euro aufgerufen. Ein "Maklergalgen" steht weiterhin auf dem rund 650 Meter großen Grundstück an der Ecke Hauptstraße/Karl-Peters-Straße, das 1998 bebaut wurde. Welche Nutzungsmöglichkeiten könnten sich für die 23 Zimmer, davon 17 Schlafzimmer, zwölf Bäder und 16 Wohneinheiten auf rund 590 Quadratmetern Wohnfläche bieten?

Cuxhaven-Altenwalde: Was wäre hier zulässig?
Als Nutzungsperspektiven werden in den Inseraten neben den Alternativen Seniorenheim, Tagesfreizeitstätte, Freizeitheim und betreutem Wohnen auch die Varianten Frühstückspension oder Gästehaus genannt. Aber wäre das überhaupt zulässig? Diese Frage stellt sich vor allem im Zusammenhang mit dem gerade zur Debatte stehenden künftigen Beherbergungskonzept für das gesamte Stadtgebiet. Altenwalde spielt dort für den klassischen Urlaubstourismus nur eine untergeordnete Rolle. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Teil der Hauptstraße nicht.
Nur was durch die Baugenehmigung abgedeckt ist, ist aktuell zulässig
Aber was gilt dann? Das haben wir bei der Stadt erfragt. "Zunächst muss festgehalten werden, dass die bestehende Baugenehmigung Auskunft darüber gibt, welche Nutzungsart im Status quo ausgeübt werden darf. Da das Gebäude aller Voraussicht nach als Altenwohnheim genehmigt wurde, ist aktuell auch ausschließlich die Nutzung zu diesem Zweck durch die Baugenehmigung abgedeckt und somit zulässig", berichtet hierzu Pressesprecher Marcel Kolbenstetter.

Vermarktung, kein festgestelltes Baurecht
Eine andere Nutzung, auch touristisch, müsse als Nutzungsänderung beantragt werden und bedürfe einer neuen Baugenehmigung. Mit Blick auf die Angebote stellt die Stadt fest: "Es handelt sich bei den Ausführungen zu alternativen Nutzungen um Vermarktung."
Ein Antrag auf einen Bauvorbescheid könne eine erste Orientierung über eine Genehmigungsfähigkeit liefern. Sollte eine andere Nutzung gewünscht werden, könne darüber erst im Rahmen eines formellen Baugenehmigungsverfahrens abschließend geurteilt werden.
Verhältnisse müssten neu geprüft werden
Ein Bebauungsplan liegt für das Gebiet bekanntlich nicht vor. Was dort gebaut werden dürfe, richte sich nach den Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch (BauGB; unter anderem wird dort die Einfügung in die "Eigenart der Umgebung" gefordert) und könne daher nicht pauschal entschieden werden. Marcel Kolbenstetter: "Die Prüfung nach § 34 BauGB ist immer eine Einzelfallprüfung, die am konkreten Vorhaben und der näheren Umgebung, zum Teil unter Heranziehung der Genehmigungsakten und/oder eines Ortstermins, durchgeführt werden muss." Geprüft werde das aber nur im Rahmen formeller Verwaltungsvorgänge - also eines Antrags auf Bauvorbescheid oder Baugenehmigung.
Ob potenzielle Käufer überhaupt eine andere Nutzung im Sinn haben oder haben werden, scheint derzeit nicht zur Debatte zu stehen. Die Diskussion um das Beherbergungskonzept hat zuletzt deutlich gemacht, dass Investorinnen und Investoren gut daran tun, sich beizeiten nach den geltenden Richtlinien zu erkundigen.