Wer Kinderzuschlag oder Kindergeld erhält, muss der Familienkasse gesetzlich alle Änderungen in den Lebensumständen melden. Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Jens Büttner
Wer Kinderzuschlag oder Kindergeld erhält, muss der Familienkasse gesetzlich alle Änderungen in den Lebensumständen melden. Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Jens Büttner
Rückzahlung im Kreis Cuxhaven

Lamstedter Rentnerin muss 4000 Euro Kindergeld zurückzahlen: Was Familien tun können

von Bengta Brettschneider | 30.07.2025

Eine Rentnerin aus Lamstedt (Kreis Cuxhaven) erhält einen Brief der Familienkasse, mit der Aufforderung, fast 4000 Euro Kindergeld zurückzuzahlen. Ein kleiner Fehler mit großen Folgen. Worauf Eltern zum Ende einer Ausbildung besonders achten sollten.

Sie ist 72 Jahre alt, verwitwet und lebt von einer kleinen Rente. Ihren Enkel hat sie großgezogen, nachdem dessen Eltern gestorben waren. Dann kam der Schock: In einem Brief von der Familienkasse wurden fast 4000 Euro Kindergeld zurückgefordert. Birgit Meyer (Name von der Redaktion geändert) wandte sich verzweifelt an das Sozialamt und verschiedene Hilfsdienste - doch niemand konnte ihr helfen. Doch was ist passiert?

Ihr Enkel, der bei ihr lebte, hatte ohne ihr Wissen die Ausbildung abgebrochen und ging auch nicht mehr zur Schule. Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit heißt es: "Wenn Sie Kinderzuschlag oder Kindergeld erhalten, sind Sie gesetzlich verpflichtet, die Familienkasse über Änderungen in Ihren Lebensumständen zu informieren. Teilen Sie der Familienkasse also mit, wenn sich zum Beispiel Ihr Name, Ihre Adresse, Ihr Familienstand, Ihr Arbeitsverhältnis oder Ihr Einkommen ändert." Auch Änderungen im Schulbesuch oder in der Ausbildung eines Kindes müssen gemeldet werden.

Wann die Familienkasse informiert werden muss

  • Beendigung einer Ausbildung oder eines Studiums eines volljährigen Kindes: In der Regel erlischt dann der Anspruch auf Kindergeld.
  • Keine rechtzeitige Mitteilung: Wird ein Abschluss oder Abbruch zu spät gemeldet, kann es zu Rückforderungen kommen.
  • Neuer Ausbildungsweg: Beginnt das Kind direkt eine weitere Ausbildung oder ein neues Studium, muss auch das mitgeteilt werden - nur dann bleibt der Anspruch bestehen.
  • Fehlende Unterlagen: Werden zum Beispiel Schul- oder Studienbescheinigungen nicht rechtzeitig eingereicht, kann ebenfalls Geld zurückgefordert werden.
  • Alle Änderungen lassen sich unkompliziert online melden. Die Familienkasse weist auf ihrer Website auf die Möglichkeit hin, "Veränderungen mitzuteilen".

    Beim Kindergeld lohnt es sich, genau nachzusehen. Symbolfoto: dpa/Sebastian Kahnert

    Wird eine Änderung nicht rechtzeitig gemeldet, kann es zu Überzahlungen kommen. Diese müssen zurückgezahlt werden. In einem Brief teilt die Familienkasse dann mit, wie hoch der Betrag ist, warum zurückgezahlt werden muss und bis wann das Geld überwiesen werden soll.

    Keine Ratenzahlung bei Steuerschulden möglich

    Da es sich bei der Rückforderung um Steuerschulden handelt, müssen diese in einer Summe beglichen werden. "Eine Ratenzahlung im klassischen Sinne ist im Steuerrecht zum Schutz der Gemeinschaft der Steuerzahler rechtlich nicht vorgesehen. Eine Ratenzahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen", erklärt Holger Habenicht, Pressesprecher der Familienkasse Niedersachsen-Bremen, auf Nachfrage unseres Medienhauses.

    Er rät: "Um Überzahlungen zu vermeiden, sollten alle Änderungen, die den Kindergeldanspruch beeinflussen könnten - etwa ein Schul- oder Ausbildungsabbruch - bei volljährigen Kindern unaufgefordert und schnellstmöglich mitgeteilt werden." Die Familienkasse prüfe dann, ob der Anspruch noch besteht. Grundsätzlich sei es sehr wichtig, auf Aufforderungsschreiben der Familienkasse fristgerecht zu reagieren.

    Wann Rückforderungen ausgesetzt werden können

    Eine Ausnahme besteht bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit. In diesem Fall wird kein Geld vom laufenden Kindergeld oder Kinderzuschlag abgezogen. Als hilfebedürftig gelten Personen, die Bürgergeld oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehen. Auch das muss der Familienkasse nachgewiesen werden.

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    Bengta Brettschneider

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    Cuxhavener Nachrichten/Niederelbe-Zeitung

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