Nackt durch den Wald wandern? Das sagt die Polizei, das sagt der Anwalt
Bernd Braker (Name geändert) liebt Nacktwandern. Das findet nicht jeder gut. Erst kürzlich zog der 59-Jährige bei einer Tour Ärger auf sich. Was sagt die Polizei zum "Nudic Walking"? Was sagt der Anwalt?
Sein Hobby ist ungewöhnlich. Doch Bernd Braker aus Geestland (er will namentlich nicht genannt werden) liebt es, im "Adamskostüm" auf Waldwegen rund um Sievern unterwegs zu sein. "Nudic Walking", abgeleitet von Nordic Walking, ist Bewegung an frischer Luft", erklärt der 59-Jährige, nicht mehr und nicht weniger.
Nach einem Bericht der Nordsee-Zeitung hat sich ein Gleichgesinnter gemeldet, der gern mit dem Geestländer durch die Natur wandern würde.
Unliebsame Begegnung mit verärgertem Bürger
Derlei Freizeitvergnügen hat Bernd Braker bislang nicht nur Zustimmung eingebracht. So gab es vor wenigen Wochen am Ende einer seiner spontanen Wanderung eine unliebsame Begegnung mit einem verärgerten Bürger. Der beschimpfte den 59-Jährigen, fotografierte die Kennzeichen seines Autos und verständigte die Polizei.
Die stand wenig später vor der Tür von Bernd Braker. Anzeige wurde jedoch nicht erstattet. Stephan Hertz, Pressesprecher der Polizei in Cuxhaven: "Dem Mann wurde lediglich mitgeteilt, dass eine abgelegene Örtlichkeit geeignet wäre, um sein Hobby auszuüben."
"Erfordert eine explizite sexuelle Handlung"
Das ist - mit Blick auf die geltende Rechtslage - auch die grundsätzliche Haltung der Polizei. "Das reine Nacktwandern ist nicht grundsätzlich verboten", betont Hertz auf Anfrage. Der Straftatbestand § 183a StGB - Erregung öffentlichen Ärgernisses - "erfordert zum Beispiel eine explizite sexuelle Handlung, was bei einer reinen Nacktwanderung eher auszuschließen ist".
Unter den Straftatbestand könne zum Beispiel der öffentliche Geschlechtsverkehr fallen, sagt Hertz, "jedoch auch nur, wenn dies wissentlich in der Öffentlichkeit geschieht, das heißt vorsätzlich so ausgeführt wird, dass andere Personen dies mitbekommen können."
,,Belästigung der Allgemeinheit" möglich
Das Nacktwandern könnte, so der Polizeisprecher weiter, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) - Belästigung der Allgemeinheit - erfüllen. Hier heißt es: "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."
Hertz: "Eine Nacktwanderung durch die Stadt oder andere Orte mit viel Personenverkehr würde sicherlich eine solche Belästigung vieler Personen, also der Allgemeinheit, darstellen."
"Grob ungehörige Handlung" nicht fest definiert
Bei einer Nacktwanderung auf einem sehr entlegenen Feld- oder Waldweg mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit, anderen Personen zu begegnen, sei dies eher auszuschließen. Auch der Begriff " grob ungehörige Handlung" ist nicht fest definiert, erklärt der Polizeisprecher weiter.
"Ein Beispiel wäre hier zum Beispiel das Urinieren in der Öffentlichkeit, also das umgangssprachlich genannte ,Wildpinkeln‘, was unter den Begriff fallen würde." Es müsse demnach immer der Einzelfall betrachtet werden. Hertz: "Die finale rechtliche Entscheidung würden letztendlich Gerichte treffen."
"Wenn Täter die Distanz zu anderen Personen aufgibt"
Ulrich Axhausen, Rechtsanwalt aus Langen, wirft einen Blick auf Paragraf 183 des Strafgesetzbuches, der sich um exhibitionistische Handlungen dreht. In der Kommentierung zum Paragrafen heißt es unter anderem: "Die exhibitionistische Handlung muss eine Person belästigen, das heißt das psychische oder physische Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigen". Vorausgesetzt sei jedoch, dass die andere Person die Handlung des Täters wahrnehme und die sexuelle Tendenz des Geschehens erkenne.
Aus der Beobachtung allein könne noch nicht auf eine Belästigung geschlossen werden. In der Kommentierung heißt es dazu unter anderem: "Eine Belästigung wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Täter die Distanz zu den anderen Person aufgibt, diese berührt oder an seinem Geschlechtsteil manipuliert." Keine Belästigung liege vor, wenn die andere Person einwilligt oder bei ihr nur Interesse, Verwunderung oder Vergnügen hervorgerufen werden.
Paragraf 183 des Strafgesetzbuches (StGB), so Axhausen weiter, beschäftigt sich auch mit der "Erregung öffentlichen Ärgernisses". Darin heißt es unter anderem: Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt, dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstraße bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft".
"Ich führe keine sexuellen Handlungen aus"
Bernd Braker ist die Aufregung um sein Hobby unverständlich. "Ich kann dabei loslassen, buchstäblich alles fallen lassen und den Alltag ordnen", sagt der 59-Jährige, der nicht nur textilfrei wandert, sondern täglich auch durch den Sieverner See schwimmt. Ebenfalls nackt.
"Nacktheit wird überbewertet - da ist nichts dabei", betont er wimmer wieder. Und mit Erotik oder gar mit Pornografie, wie es ihm so mancher unterstellen könnte, habe das alles überhaupt nichts zu tun. "Ich führe keine sexuellen Handlungen aus", betont der Geestländer ganz entschieden.
Von Andreas Schoener
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