Gegen das Gesetz verstoßen? Kreisverwaltung in Cuxhaven geht Hinweisen nach
Zerbrochene Dachpfannen, kaputte Kalksandstein-Lochsteine und jede Menge anderer Bauschutt: Auf einem Wirtschaftsweg zwischen Wanna und Lüdingworth beim "Aßbüttler Moor" ist großflächig Baumaterial verteilt worden. War das aber illegal?
Das muss sich erst noch zeigen. Die Rechtslage ist komplex, aber gerade für Landwirte von Bedeutung.
Es ist ganz gewiss kein Highway, den man in der dortigen, landwirtschaftlich dominierten Gegend entlangfährt, um zum "Tatort" zu gelangen. Die Reifen des Wagens wirbeln Staub auf, Begegnungsverkehr ist nicht möglich, links und rechts Natur pur, ab und zu sieht man einen Trecker auf dem Grünland. Ansonsten ist hier am Aßbüttler Moor nichts los - sollte man meinen. Aber da gibt es ja noch einen rot/weiß bedeckten Wirtschaftsweg. Da hat jemand ganze Arbeit geleistet, die Überreste einer Sanierungs- oder Baumaßnahme auf dem mulligen Sand abgeladen und sie dann etwas verdichtet. Dabei wurde er beobachtet. Es gibt Aufnahmen der "Straßenbauaktion", inzwischen einen "Vorgang" beim Landkreis, offene Fragen und etliche Mutmaßungen.
Zu den angestellten Mutmaßungen gehört jedoch zunächst ein Blick auf die allgemeine Rechtslage. Grundsätzlich ist es in Niedersachsen nämlich nicht verboten, Wirtschaftswege mit Bauschutt zu befestigen, damit sie befahrbar bleiben oder werden. In ländlichen Regionen wie dem Cuxland gehören die Wirtschaftswege zu den Lebensadern der Landwirtschaft, damit gerade in den Außenbereichen Ländereien erreicht und bewirtschaftet werden können.
Fotos von der "Baumaßnahme"
Der NEZ/CN-Redaktion liegt die mit Fotos und einem Video bestückte E-Mail eines Tippgebers vor, den der vermeintliche Umweltskandal maßlos ärgert und der angibt, Augenzeuge des Geschehens gewesen zu sein: "Das Material wurde nach meiner Wahrnehmung von einem Landwirt mit einem Trecker auf dem Weg ausgebracht und verteilt", heißt es in dem Schreiben, das unserer Redaktion vorliegt. Auch das Kennzeichen des Traktors habe er notiert und erwähnt dies in seiner Stellungnahme konkret.
Unter anderem heißt es weiter: "Aus meiner Sicht kann diese Entsorgung bzw. Ausbringung nicht rechtmäßig sein, solange nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass es sich überhaupt um zulässiges, geeignetes und schadstofffreies Material für den Wegebau handelt." Hinzu komme, dass gerade in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten zusätzliche Anforderungen gelten würden und "Materialeinträge in empfindliche Flächen nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer praktischen Wegbefestigung" bewertet werden könnten. Und um ein Schutzgebiet handele es sich nun einmal beim "Aßbütteler Moor".
"Das gehört zum Tagesgeschäft"
Die Fäden in dieser Angelegenheit laufen in der Cuxhavener Kreisverwaltung zusammen. Die Pressestelle bestätigte auf Nachfrage, dass der "Vorgang" bekannt sei und vom "Fachbereich Abfallwirtschaft" bearbeitet werde: "Nach interner Weiterleitung der Anzeige an den Fachbereich Abfallwirtschaft wurde wie üblich ein verwaltungsrechtliches und parallel dazu ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den vermeintlichen Verursachenden eingeleitet." Dies gehöre "zum Tagesgeschäft".
Mitarbeitende des Fachbereichs hätten sich zusätzlich bei einem Ortstermin einen Eindruck von der Beschaffenheit des Weges und des eingebauten Materials verschafft. Nach dem Termin vor Ort und der Einordnung in den rechtlichen Rahmen ergibt sich ein differenziertes Bild. In dem konkreten Fall habe der mineralische Abfall "offenkundig zur Wegebefestigung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen" verwertet werden sollen. Damit falle dieser Schutt im Rahmen des "Kreislaufwirtschaftsgesetzes" in die sogenannte "Ersatzbaustoffverordnung". Demnach dürfe "Ziegelmaterial als Deckschicht ohne Bindemittel in Wegen eingebaut werden". Aber: Da es sich jedoch nicht um sortenreines Ziegelmaterial handelt, wurde nun das Verfahren entsprechend eingeleitet.
Keine "Anzeigepflicht" für den Einbau
Grundsätzlich dürften mineralische Ersatzbaustoffe eingebaut werden, wenn das Material für den "eingesetzten bautechnischen Zweck geeignet ist". Ein möglicher Ausbau von Materialien könne von der Unteren Abfallbehörde zwar angeordnet werden; "allerdings erst nach eingehender Prüfung vorgelegter Unterlagen". Eine "Anzeigepflicht zum Einbau von Ersatzbaustoffen" sei übrigens nicht generell erforderlich, solange das Material laut "Ersatzbaustoffverordnung" geeignet sei und es sich nicht um ein besonders geschütztes Gebiet handele.
"Unterlagen werden zurzeit geprüft"
Aber genau in diesem Punkt hat sich der Tippgeber offenbar gründlich vertan: "Der betroffene Wegeabschnitt liegt nicht innerhalb des Naturschutzgebietes", stellte die Kreisverwaltung nach der Fallprüfung klar. Und das ändert die Rechtslage dann eben noch einmal entscheidend.
Der Fall ist daher noch nicht mit einem konkreten Ergebnis abgeschlossen worden. Es sei mittlerweile aber "eine schriftliche Erklärung des Verursachenden zu der Ablagerung beim Landkreis eingegangen". "Die Unterlagen werden zurzeit geprüft", heißt es.

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