
Corona-Verordnung vorgestellt: Das gilt ab Mittwoch in Niedersachsen
HANNOVER/NIEDERSACHSEN. Die Landesregierung Niedersachsens hat am Dienstagvormittag deutliche Verschärfungen der Corona-Regeln vorgestellt. Vor allem für Ungeimpfte gibt es ab Mittwoch deutliche Einschränkungen.
"Lockdown für Ungeimpfte"
Vor diesem Hintergrund müssten in Niedersachsen ab Mittwoch mit der neuen Corona-Verordnung "wesentlich schärfere Vorschriften" gelten. Ab Mittwoch gelte deshalb in den meisten öffentlichen Bereichen die 2G-Regel. "Es ist quasi ein Lockdown für Ungeimpfte."
2G in vielen öffentlichen Bereichen
In der Warnstufe eins, in der sich Niedersachsen gerade befinde, gelte 2G bei Veranstaltungen, Konzerten, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Restaurants, Gaststätten, Hotels oder anderen Beherbergungen. Auch bei körpernahen Dienstleistungen, also etwa bei Frisören oder Kosmetikern gelte 2G. Ungeimpfte könnten dann eben nicht mehr zum Frisör.
Maskenpflicht trotz 2G
Anders als bisher betonte Weil: "Wir können auch bei 2G nicht auf die Maske verzichten." In Innenräumen muss die Maske trotz 2G getragen werden, draußen in punktuellen Bereichen auch, etwa auf Weihnachtsmärkten, so Weil. "Auch beim Tanzen muss Maske getragen werden", präzisierte Althusmann zu den Diskotheken. Auch unter 18-Jährige müssten künftig 2G in Diskotheken nachweisen.
2G Plus ab Warnstufe 2
Ab der Warnstufe zwei gelte in den gleichen Bereichen dann 2G Plus. Zutritt erhält also nur, wer Genesen oder Geimpft ist und einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorweisen kann.
Warnstufe 3 braucht Landtagsbeschluss
Welche Maßnahmen ab der Warnstufe drei gelten soll, wie etwa Ausgangssperren oder Teil-Lockdowns sei bisher nicht entschieden, erklärt der Ministerpräsident. Denn zuvor müsse das Bundesinfektionsschutzgesetz am Mittwoch verabschiedet werden und dann entsprechende Maßnahmen per Landtagsbeschluss herbei geführt werden.
3G am Arbeitsplatz ab Mittwoch
Die ab Mittwoch geltende 3G am Arbeitsplatz-Regel sei ein weiteres Instrument, um die Infektionszahlen möglichst niedrig zu halten. Arbeitgeber müssten zwei Tests die Woche stellen, die anderen drei müssten selbst organisiert werden. Arbeitnehmer, die sich nicht an die Vorgaben halten, müssen laut Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU) mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen, "bis hin zu Kündigungen" rechnen.
Hilfen für Betriebe angekündigt
Althusmann kündigte Hilfen für die von den Einschränkungen betroffenen Betriebe. "Wir stellen 55 Millionen Euro für Betriebe zur Verfügung, die Modernisierungen zur Pandemiebekämpfung vornehmen, zur Verfügung." Auch Umsatzausfallkompensionen für Veranstalter, Schausteller und Soloselbstständige stellte Althusmann in Aussicht. Als Referenz dienten die Umsätze aus 2019, bis zu 50 000 Euro pro Betrieb seien möglich.
2,8 Millionen Impfungen bis Jahresende
Gesundheitsministerin Daniela Behrens betonte, der einzige Ausweg aus der Pandemie sei das Impfen. Dem Land sei gemeinsam mit den niedergelassenen Ärzten und den Betriebsärzten gelungen, insgesamt 2,8 Millionen Impfdosen zu vergeben. Dazu zählten Booster-Impfungen und Erst- und Zweitimpfungen. 770000 Impfungen würden dabei durch die mobilen Impfteams und die Impfstellen gestellt, die Ärzte könnten etwa zwei Millionen Impfungen vornehmen.
Maskenpflicht im Unterricht
Bildungsminister Grant Henrik Tonne betonte: "Wir wollen Präsenzunterricht aufrechterhalten, aber das Sicherheitsnetz ausweiten." Neben den 3-G-Regelungen für Beschäftigte auch in Schulen und Kitas, werde vor allem die Maskenpflicht in der Schule auch im Unterricht ausgeweitet, auch in den Jahrgängen eins und zwei.
Tägliche Tests bei Verdachtsfällen
Die Schüler müssen sich weiterhin drei Mal die Woche zu Hause testen. Sobald es einen Verdachtsfall oder einen Corona-Fall in einer Klasse gibt, müssen sich alle Kinder der Klasse oder Lerngruppe für fünf Tage täglich testen.
Schulveranstaltungen
Veranstaltungen wie Adventsfeiern oder Weihnachtskonzerte sind in der Klassen- und Schulgemeinschaft möglich. Auf externe Besucherinnen und Besucher muss allerdings verzichtet werden. Das gilt auch für die Teilnahme Erziehungsberechtigter.