
Tierquälerei auf Schlachthof in Düdenbüttel?
KREIS STADE. Im Fall des Verdachts der Tierquälerei, der einen Schlachtbetrieb in Düdenbüttel betrifft, hat die Staatsanwaltschaft in Oldenburg die Ermittlungen aufgenommen.
Sie richten sich gegen "die Betreiber des Schlachthofs, Mitarbeiter des Schlachthofs, Veterinäre des Landkreises und eine Mehrzahl von Landwirten", teilt die Pressestelle auf Anfrage mit. Unterdessen meldete sich der Anwalt des Schlachthofbetreibers und sagte, die Betriebsleitung werde kooperativ bei der Aufklärung mitwirken.
Nachdem von der Tierschutzorganisation "Soko Tierschutz" Anzeige erstattet und auch das zuständige Ministerium in Hannover informiert wurde, liegen der Staatsanwaltschaft derzeit einzelne Lichtbilder von Tierquälereien vor, aber noch keine Videoaufnahme, so Pressesprecher und Staatsanwalt Thorsten Stein. Die "Soko Tierschutz" hatte von heimlich gefilmten Szenen gesprochen. Auch die Anzahl der betroffenen Tiere könne noch nicht abgeschätzt werden. Die Vorfälle, um die es geht, liegen in einem Zeitraum von einem Monat, so der Pressesprecher weiter.
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, die in Niedersachsen schwerpunktmäßig für Fälle von Tierquälerei zuständig ist, richten sich gegen eine Vielzahl von Personen.
Das bedeutet zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht, dass die Personen auch tatsächlich mit den mutmaßlichen Tierquälereien in strafrechtlich relevanter Verbindung stehen. So sagt Pressesprecher Stein, dass sich die Vorwürfe wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes auch gegen eine Mehrzahl von Landwirten richten, denen "derzeit konkrete Handlungen noch nicht zugeordnet werden können". Die weiteren Ermittlungen bleiben also abzuwarten.
Der Stader Anwalt Hans-Jürgen Klüsener vertritt die Interessen der Schlachthofbetreiber. Er sagte zu, bei der Aufklärung der Vorwürfe kooperativ mitzuwirken. Im Moment könne er keine weitere Stellungnahme abgeben, weil noch keine Einzelheiten zu den gemachten Vorwürfen auf dem Tisch lägen. Zurzeit werde der Schlachthofbetrieb aber eingestellt, das sei auch dem Landkreis mitgeteilt worden, so Klüsener.
"Wir werden die staatsanwaltlichen Ermittlungen in jeder Form und nach Kräften unterstützen", sagt die zuständige Rechtsdezernentin des Landkreises Stade, Nicole Streitz. Veterinäre des Landkreises waren umgehend vor Ort im Schlachtbetrieb.
"Wir haben jetzt ganz viel Recherchearbeit", sagt Streitz. Auf Nachfrage hat die Soko Tierschutz mehrere Gigabyte umfassendes Filmmaterial ins Kreishaus geschickt. Das muss gesichtet werden. Für den Landkreis als Gefahrenabwehrbehörde gehe es darum, Schlüsse für die Zukunft zu ziehen. "Wir sind dafür zuständig, dass nicht weiteres Unrecht geschieht", sagt die Dezernentin.
Der Landkreis ist bei Schlachtungen über die amtlichen Tierärzte involviert. Grundsätzlich dürfen gesunde Tiere in zugelassenen Betrieben geschlachtet und ihr Fleisch dann verkauft werden. Voraussetzung für die Schlachtung ist die sogenannte Lebend-untersuchung durch den zuständigen amtlichen Tierarzt. Im Landkreis Stade gibt es derzeit neun von der Kreisverwaltung beauftragte Tierärzte, die diese Aufgabe übernehmen. Nach der Schlachtung überprüfen die Veterinäre bei der Fleischbeschau, ob das Fleisch in den Verkauf gebracht werden darf - wenn nicht, muss es entsorgt werden.
Grundsätzlich gilt: Die Schlachtung von kranken Tieren ist verboten. "Kranke Tiere, die nicht mehr behandelt werden können, sind von ihrem Leid zu erlösen, das heißt, tierschutzgerecht zu töten", so Streitz. Für die Schlachtung, das Töten durch Blutentzug, muss das Tier betäubt werden. "Ein Tier, das nicht alleine auf einen Transporter gehen kann, darf auch nicht in einen Schlachtbetrieb gebracht werden." Ein solcher Transport kann ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz sein.
Wenn der amtliche Tierarzt die Anlieferung eines solchen Tieres feststelle, untersage er die Schlachtung, ordne die Tötung an und meldet dies dem Veterinäramt. Das kontrolliert, leitet Bußgeldverfahren ein oder erstattet Strafanzeige. "Seit Jahresbeginn hatten wir im gesamten Landkreis sieben derartiger Meldungen", so Streitz. Für sie und ihre Mitarbeiter geht es jetzt an die Aufarbeitung der Vorwürfe.
Tierschutzgesetz:
§ 17 des Tierschutzgesetzes hat folgenden Wortlaut: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
Von Grit Klempow und Wilfried Stief