Ein gültiger Negativ-Test zählt zu den Zugangsvoraussetzungen: Hinweisschild vor einem Lokal. Foto: Thomas Frey/dpa
Ein gültiger Negativ-Test zählt zu den Zugangsvoraussetzungen: Hinweisschild vor einem Lokal. Foto: Thomas Frey/dpa
Corona im Kreis Cuxhaven

Was gilt für Restaurant-Besucher, wenn ihr Corona-Testnachweis abläuft?

von Kai Koppe | 09.12.2021

CUXHAVEN. Müssen Restaurant-Besucher Sorge vor einem Rausschmiss haben, wenn ihr Corona-Test "abläuft"? Im Kreis Cuxhaven ist dies bereits geschehen.

Freiheiten, die ein von einer Teststation ausgestellter Corona-Negativ-Nachweis einräumt, gelten bekanntlich nur auf Zeit. Was aber passiert, wenn ein Test während des Besuchs einer Veranstaltung, eines Lokals oder eines Friseursalons abläuft? Dann gilt die betroffene Person aber für die weitere Dauer des Aufenthalts als getestet. Das bekräftigte die Landesregierung, nachdem es kürzlich Unklarheiten gegeben hatte, wie in solch einem Fall zu verfahren sei. Der Teufel steckt im Detail, das zeigt sich (wie in vielen Dingen) auch bei den in unregelmäßigen Abständen angepassten Corona-Verordnungen. Das aktuelle, seit 1. Dezember geltende Regelwerk sieht wegen der derzeit in Kraft befindlichen Warnstufe 2 verschärfte Auflagen vor, etwa beim Besuch von Restaurants, Cafés oder ähnlichen gastronomischen Einrichtungen. Im Zuge der "2G plus"-Regelung reicht eine Impf-/Genesen-Bescheinigung nicht mehr aus, letztere muss um einen tagesaktuellen Corona-Negativ-Nachweis ergänzt werden. Wer sich erfolgreich "freigetestet" hat, darf sich in einem Lokal niederlassen, so die Regel. Was aber, wenn sich das Zeitfenster, in welchem der Nachweis Gültigkeit behält, während des Aufenthalts im Restaurant schließt - der Test also "abläuft", während man vielleicht gerade beim Essen sitzt? 

Angst vor hohen Bußgeldern 

Diese Frage hat in der vergangenen Tagen weniger den Gästen, als vielmehr den Gastgebern Kopfzerbrechen bereitet. Letzteren nämlich drohen empfindliche Sanktionen, sofern sie gegen Hygieneauflagen oder die geltenden Warnstufenstandards verstoßen. Erst zum vergangenen Sonnabend hatte das Land bei den damit in Zusammenhang stehenden Bußgeldern nachgeschärft. Aus dem aktualisierten Bußgeldkatalog geht hervor, dass es ab sofort bis zu 4000 Euro kosten kann, wenn ein Betreiber das obligatorische Testkonzept in seinen Räumen mangelhaft umgesetzt. Wer unter "2G"-Bedingungen Personen einlässt, ohne deren Impf- oder "Genesen"-Zertifikat zu kontrollieren, wird - so er denn erwischt wird - mit mindestens 2500 Euro zur Kasse gebeten. Darauf wies die niedersächsische Landesregierung vor wenigen Tagen auf ihrem Internetportal hin. Richtig treuer wird es dann bei Warnstufe 2 (also unter "2G plus"-Bedingungen: Der "Einlass einer Person oder (die Erbringung einer) Dienstleistung gegenüber einer Person ohne entsprechenden Nachweis" wird mit einer Geldbuße zwischen 4000 und 20 000 Euro geahndet. Kein Wunder, dass auch Gastgeber, die bemüht sind, sich an die Spielregeln zu halten, nervös werden. Im Einzelfall soll das vor Ort dazu geführt haben, dass Teilnehmer einer Feier freundlich, aber nachdrücklich gebeten wurden, das Lokal zu verlassen, in welchem sie kurz zuvor ohne Umschweife bedient worden waren. Wie ein heimischer Gastronom unserer Redaktion berichtete, hatten sich seine Angestellten auf die oben dargestellte Fragestellung besonnen - um dann auf Nummer sicher zu gehen. 

Gäste hätten bleiben dürfen

Im vorliegenden Fall sieht es allerdings so aus, dass die Gäste getrost weiter hätten bewirtet werden können: Das ergab eine Nachfrage unserer Redaktion in Hannover. Denn wie Regierungssprecherin Anke Pörksen mitteilte, muss ein Gast eben nicht an die Luft gesetzt werden, sobald ein zuvor gültiger Negativ-Nachweis während eines Restaurant-Aufenthalts abläuft. Maßgeblich, so die Sprecherin, sei der Test-Status zum Zeitpunkt des Betretens Lokals.

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Kai Koppe

Redakteur
Cuxhavener Nachrichten/Niederelbe-Zeitung

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