Weihnachtsmarkt Cuxhaven: Diese Regeln müssten gelten
CUXHAVEN. Das Land Niedersachsen hat in seiner neuen Corona-Verordnung festgelegt, welche Regeln auf Weihnachtsmärkten gelten müssen, damit sie stattfinden können.
Der Landkreis Cuxhaven hat die Regeln für Weihnachtsmärkte aus der neuen Corona-Verordnung noch einmal zusammengefasst veröffentlicht. Demnach wird gelten: Wer in diesem Jahr einen Weihnachtsmarkt besucht, muss geimpft, genesen oder getestet sein, wenn er dort etwas essen oder trinken oder ein Fahrgeschäft besuchen möchte, nicht aber, wenn er nur etwas einkaufen will.
Hygienekonzept erforderlich
Neben weiteren Regelungen soll dies trotz der andauernden Pandemie Herbst-, Advents- oder Weihnachtsmärkte in dieser Saison möglich machen. Eine angepasste Corona-Landesverordnung gibt seit heute den Veranstalterinnen und Veranstaltern einen Rahmen für ihre Planungen.
Zu ihrem Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung gehört für die Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Märkte daher in diesem Jahr ein Hygienekonzept, in dem unter anderem geregelt wird, wie diese für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3-G-Vorgabe sichergestellt werden soll.
Zugangskontrollen und Personenkennzeichnung
Das geht durch Umschließen des Geländes mit zentralen Zugängen und Zugangskontrollen, durch Kennzeichnungen der Personen z.B. mit Bändchen oder anderer Kennzeichen (Stempel etc.), oder durch die jeweilige dezentrale Überprüfungen der Nachweise durch die Betreiberinnen und Betreiber von Ständen oder Fahrgeschäften. Bei dieser Variante muss allerdings jede und jeder Einzelne die eigene Berechtigung nachweisen.
Vermeidung von Ansammlungen
Es ist nicht möglich, dass eine Person für eine ganze Gruppe Getränke oder Speisen kauft. Weitere Maßnahmen zur Steuerung von Kundenströmen, Kapazitätsgrenzen oder der Vermeidung von Ansammlungen müssen ebenfalls Inhalt des Hygienekonzeptes sein.
2G-Regel möglich
Die Veranstalter haben zudem die Möglichkeit, für ihre Veranstaltung die 2-G-Regel, also eine Begrenzung von Bewirtungsleistungen und Nutzung von Fahrgeschäften nur auf vollständig geimpfte oder genesene Personen, einzuführen. Verpflichtend ist dies nur, wenn zum Zeitpunkt der Veranstaltung die Warnstufe 3 für den Landkreis ausgerufen wurde.