Schilder weisen auf dem Parkplatz darauf hin: Hier dürfen nur Kunden parken. Foto: Keck
Schilder weisen auf dem Parkplatz darauf hin: Hier dürfen nur Kunden parken. Foto: Keck
"Besitzstörung"

Ein Mann aus Cuxhaven muss 141 Euro für fünf Minuten Parken zahlen

von Lennart Keck | 14.03.2024

Eigentlich wollte Dirk Buch nur schnell zum Zahnarzt in Cuxhaven. Einen Brief abgeben oder abholen, sicher ist er sich da nicht mehr. Aber dass er am Ende mit 141,40 Euro weniger im Portemonnaie nach Hause gehen würde, damit hatte er nicht gerechnet.

Tatzeit: 19. September, 16.46 Uhr. So jedenfalls sind die Daten auf dem Strafzettel vermerkt, den Dirk Buch rund zwei Wochen nach seinem Zahnarztbesuch in seinem Briefkasten fand. Was ihm vorgeworfen wird: Besitzstörung durch unberechtigtes Parken auf einem Kundenparkplatz in Cuxhaven. Beim Anblick des Bußgeldbescheids staunte der Döser nicht schlecht: 141,40 Euro. Ein erhöhtes Parkentgelt in Höhe von 50 Euro und über 90 Euro Bearbeitungs- und Verwaltungskosten.

Verschickt wurde der Brief vom Unternehmen "Control and Collect", einem Inkassounternehmen aus Frankfurt am Main, das EU-weit Forderungen bei Schuldnern eintreibt. Es bietet Parkplatzbesitzern die Möglichkeit, ohne großen Aufwand eine "erhöhte" Parkgebühr einzutreiben. Mit der Handy-App "Park and Collect" kann der Parkplatzbesitzer das falsch geparkte Fahrzeug fotografieren und den Vorgang über die App melden.

Cuxhavener war sich des Falschparkens bewusst

Im Fall von Dirk Buch gehört der Parkplatz nicht zur Zahnarztpraxis, sondern zu einer benachbarten Weinhandlung. Das war dem Falschparker auch durchaus bewusst: "Es gibt zwar Schilder, dass der Parkplatz nur für Kunden ist, aber ich habe mir gedacht: Na gut, die fünf Minuten wird es schon in Ordnung sein." Eigentlich parke Dirk Buch immer auf dem gegenüberliegenden Ritzebütteler Marktplatz. Doch weil zu der Zeit gerade der Herbst-Fleckenmarkt aufgebaut wurde, fiel diese Möglichkeit weg.

In der Hoffnung, doch noch irgendwie aus dem Schlamassel herauszukommen, suchte Dirk Buch den Weinhändler auf. Schließlich ist er Stammkunde. Dieser habe ihm daraufhin geraten, beim nächsten Mal eine Visitenkarte hinter die Scheibe zu legen.

Inhaber aus Cuxhaven erläutert seine Sichtweise

Auf Nachfrage unseres Medienhauses erklärte der Geschäftsinhaber: Oft und vor allem, wenn der Fleckenmarkt stattfindet, würden die Parkplätze widerrechtlich zugeparkt. Kunden hätten sich im Laden und sogar bei der Zentrale in Nordrhein-Westfalen beschwert - sie fänden keinen Parkplatz mehr, selbst wenn das Geschäft währenddessen leer sei. "Die Kunden waren richtig sauer", erinnert sich der Inhaber. Also beauftragte die Zentrale das Unternehmen "Park and Collect".

Doch der Besitzer merkt an: Nur im Extremfall würden sie einen Strafzettel schreiben. Bei Kurzparkern werde ein Zettel ans Auto geklebt, der den Autofahrer freundlich einlade, in der Weinhandlung einzukaufen. Zum Vorwurf, dass auch nach fünf Minuten ein Strafzettel ausgestellt würde, betont er noch einmal deutlich: "Bei fünf Minuten passiert wirklich nichts." Dirk Buch zahlte: "Im Nachhinein muss ich aber sagen, wäre ich mal lieber zum Anwalt gegangen.”

Fachanwalt aus Cuxhaven ordnet die Situation ein

Patrick Seibt, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Cuxhaven, ordnet die Situation ein: "Grundsätzlich ist es so: Wenn einer auf Privatgrund parkt, ist das in Ordnung, wie hier vorgegangen wird. Das ist eine Besitzstörung und dort stehen auch deutlich Schilder, dass man nicht parken darf." Nach der Rechtsprechung gehe der Fahrer daher mit dem Abstellen des Fahrzeugs eine Art Nutzungsvereinbarung ein. Diese könne dann bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen entsprechend geltend gemacht werden.

Eine Obergrenze für solche Vertragsstrafen gäbe es nicht - sie müssten lediglich dem Einzelfall angemessen sein. "Wo manchmal Musik drin ist, sind die Einigungskosten", bemerkt Seibt. In der Vergangenheit habe die OVB Münster, ein Unternehmen für Finanzberater, einer GmbH die Inkassoberechtigung entzogen, weil eben doch nicht alles "Hand und Fuß" gehabt hätte. "Da muss man im Einzelfall gucken, um welchen Anbieter es sich handelt oder sich doch eben beraten lassen, bevor man irgendetwas zahlt."

Doch grundsätzlich seien Vertragsstrafen zu zahlen. Immerhin hätte der Eigentümer das Auto sogar abschleppen lassen können, was noch einmal deutlich teurer geworden wäre. "Aber das machen die Grundstückseigentümer oftmals nicht, weil sie dann in Vorleistung gehen müssen."

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