In Nordholz gefundenes Sturmgeschütz: Bund warnt vor unbefugter "Schatzsuche"
Ein in Nordholz (Gemeinde Wurster Nordseeküste/Kreis Cuxhaven) entdecktes Sturmgeschütz aus der NS-Zeit wirft Fragen über den Umgang mit Kriegsrelikten auf. Die Bundesanstalt für Immobilien (Bima) warnt vor unbefugtem Auftauchen.
Zum verantwortungsvollen Umgang mit Kriegsgerät aus der NS-Zeit gehört immer auch die kritische Auseinandersetzung und Mahnung, so die Bundesanstalt für Immobilien (Bima) nach dem Fund eines Sturmgeschützes in Nordholz. Es hat also seine Gründe, wenn die Bima auf die Frage, ob nach dem Fund eines Stug III (Sturmgeschütz III) auf dem Marinefliegerhorst Nordholz nun an anderen Stellen des Fliegerhorsts oder in der Nähe nach weiteren Objekten gesucht wird, antwortet auf CN/NEZ-Anfrage: "Der Bund ist grundsätzlich an einer Bergung von früherem reichseigenen Kriegsgerät nicht interessiert."
Bergungsgenehmigungen würden nach Einzelfallprüfung nur in begründeten Ausnahmefällen - beispielsweise zur Aufklärung von Fliegerschicksalen oder in Fällen der Kampfmittelräumung, zwingender Baumaßnahmen oder ähnlichen Umständen - erteilt. Sollten im Rahmen der Kampfmittelsuche in Nordholz weitere Objekte auftauchen, werde jeder Fall einzeln betrachtet. Eine aktive Suche nach ähnlichen Objekten finde nicht statt.

Als Mahnung verstehen, nicht als Glorifizierung
Nach dem Risiko einer Verherrlichung des NS-Regimes durch solche Funde befragt, hieß es gegenüber cnv-medien.de, dass der Umgang mit dem nationalsozialistischen Erbe eine klare Trennung zwischen historischer Bewahrung und ideologischer Vereinnahmung erfordere: "Ein geeignetes Umfeld für dieses schwierige Erbe bieten museale und historisch-politische Ausstellungen. Durch kritische Auseinandersetzung und wissenschaftliche Aufarbeitung wird im Allgemeinen sichergestellt, dass das Unrecht wie auch ehemaliges reichseigenes Kriegsgerät nicht glorifiziert, sondern als Mahnung verstanden wird." Ziel sei es, Geschichte transparent und begreifbar zu machen, ohne ihr eine Plattform zur unreflektierten Bewunderung zu bieten. Es ist geplant, das Nordholzer Fundstück einem Museum oder einer Sammlung anzubieten.
"Darf nicht auf dem Militariamarkt landen"
Grundsätzlich sei der Bund vor diesem Hintergrund nicht an einer Bergung derartiger Kriegsrelikte, insbesondere durch Dritte, interessiert. Bergungsgenehmigungen würden daher, wie erläutert, nur in Ausnahmefällen erteilt. Gegenstände mit Bezug zum nationalsozialistischen Unrechtssystem oder zum Kriegsgeschehen dürften nicht auf dem Militaria-Markt landen.

Bundeseigene Vermögensgegenstände seien unabhängig davon gemäß Bundeshaushaltsordnung in erster Linie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes bestimmt. Sie könnten - wie im Nordholzer Fall vorgesehen - jedoch Museen und deren Trägern, Ausstellungen und ähnlichen Einrichtungen übereignet werden. Eine Bergung ohne Einverständnis des Bundes und weiterer Behörden sei illegal und könne rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Das "Einsammeln" ehemaligen Wehrmachtsgeräts sei bereits 1953 durch den Bundesgerichtshof als Unterschlagung bewertet worden. Eine unbefugte "Schatzsuche" gelte somit keineswegs als Kavaliersdelikt.
Auch bei einer erlaubten Bergung durch Dritte sei die Verwertung auf dem Militaria-Markt sowie die Verfolgung gewinnorientierter Ziele auszuschließen. Vielmehr sei sicherzustellen, dass die Exponate in geeigneten und der Öffentlichkeit zugänglichen Einrichtungen ausgestellt würden, hieß es.
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