Wer tritt in Cuxhaven zur Oberbürgermeister-Wahl an? Ausschuss muss entscheiden
Die Wahlvorschläge für die Oberbürgermeister-Wahl in Cuxhaven liegen auf dem Tisch - aber noch hinter verschlossenen Türen: Erst wenn der Gemeindewahlausschuss über die Zulassung entschieden hat, dürfen Namen und Anzahl der Kandidaten genannt werden.
Die am Montag schlagartig in Cuxhaven aufgetauchten ersten Wahlplakate deuten darauf hin: Die heiße Phase des Wahlkampfs für die Oberbürgermeister- und die Kommunalwahl am 13. September hat begonnen. Viele Parteien haben bereits ihre Kandidatenlisten für die Kreistags-, Rats- und Ortsratswahlen bekannt gegeben und ihre OB-Kandidaten benannt. Wer genau aber für das höchste Amt in der Stadt Cuxhaven kandidieren wird, darf offiziell noch nicht verraten werden.
Gut informierten Kreisen zufolge könnten es fünf Personen sein, bei denen am 13. September das Kreuzchen gesetzt werden darf (Direktwahl). Von dem Ergebnis des ersten Wahlgangs ist abhängig, ob am 27. September eine Stichwahl erforderlich ist. Nur im Fall einer schon am 13. September erreichten absoluten Mehrheit eines Bewerbers würde sich der zweite Wahlgang erübrigen.
Gemeindewahlausschuss tagt am 27. Juli
Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endete am 6. Juli 2026. Über die Zulassung der Kandidaten für die Wahl zum Oberbürgermeister entscheidet der Gemeindewahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 27. Juli 2026 (11 Uhr, Cuxhaven-Saal im Rathaus). Vorher dürfe die Stadt Cuxhaven mit dem Gemeindewahlleiter keine Auskünfte erteilen, auch nicht über die Anzahl der eingereichten Wahlvorschläge, erklärt Pressesprecher Marcel Kolbenstetter.

Die Stadt muss bei der Beurteilung die im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz geregelten Wählbarkeitsvoraussetzungen berücksichtigen: Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag mindestens 23 Jahre alt, dürfen aber noch nicht 67 Jahre alt sein. Wählbar sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder EU-Staatsangehörige. Nicht wählbar sind Personen, die selbst nicht wählen dürfen, weil sie zum Beispiel aufgrund eines Gerichtsurteils vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Außerdem muss jeder Kandidat oder jede Kandidatin die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Einzelbewerbung erfordert Unterstützungsunterschriften
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung. Jeder Wahlvorschlag setzt eine Unterstützung durch eine Partei oder Wählergruppe voraus, die bereits im Rat, im Landtag oder mit einem niedersächsischen Abgeordneten im Bundestag vertreten ist. Alternativ kann der Wahlvorschlag auf mindestens 200 sogenannte Unterstützungsunterschriften gestützt werden; die Zahl von 200 ist verbindlich. Denn das Gesetz fordert fünfmal so viele Unterstützungsunterschriften, wie der Rat Abgeordnete hat (der Oberbürgermeister zählt dabei nicht mit, also 40). Dabei dürfen nur Personen unterschreiben, die auch selbst bei der Kommunalwahl wählen dürfen.

Die Vorprüfung der Wahlvorschläge finde im Rathaus gegenwärtig statt, so Marcel Kolbenstetter. Ob alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, entscheide aber verbindlich erst der Gemeindewahlausschuss am 27. Juli.
Kommunalwahl-Wahlvorschläge sind noch möglich
Die Wahlvorschläge für die Kommunalwahlen müssen bis spätestens Montag, 20. Juli, 18 Uhr, bei der Wahlbehörde eingegangen sein. Wahlbehörde und Bürgerbüro werden daher bis 18 Uhr geöffnet sein. Für die Kreistagswahl ist die Wahlbehörde des Landkreises zuständig.
Klare Regeln für die Plakatierung
Auch die Regeln zur Plakatierung legen einen klaren Rahmen fest: Zulässiger Beginn der Plakatierung war am 13. Juli (zwei Monate vor dem Wahltag). Wo Plakate aufgehängt beziehungsweise Großtafeln aufgestellt werden können, ist auf einer Liste festgehalten. 27 Grundstücksflächen stehen für Großplakatierung zur Verfügung, sie dürfen jedoch nur auf Antrag benutzt werden.
Wahlplakate dürfen den Verkehr nicht gefährden; pro Laternenmast ist nur ein Doppelplakat zulässig. Straßenzüge dürfen nicht flächendeckend mit Plakaten nur einer Partei belegt werden.
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