Eine Situation, die jeder vermeiden möchte: Die Corona-Warn-App signalisiert einem Nutzer, dass er Kontakt mit infizierten Personen gehabt hat. In zahlreichen Fällen bildet diese Nachricht den Anlass, Begegnungen einzustellen und sich häuslich zu isolieren. Foto: Kira Hoffmann/dpa
Eine Situation, die jeder vermeiden möchte: Die Corona-Warn-App signalisiert einem Nutzer, dass er Kontakt mit infizierten Personen gehabt hat. In zahlreichen Fällen bildet diese Nachricht den Anlass, Begegnungen einzustellen und sich häuslich zu isolieren. Foto: Kira Hoffmann/dpa
Bei häuslicher Isolation

Gehalt trotz Quarantäne? Was Arbeitnehmer beachten sollten

von Kai Koppe | 24.01.2022

CUXHAVEN. Aktuell häufen sich die Quarantäne-Fälle im Kreis Cuxhaven. Für Arbeitnehmer gibt es wichtige Dinge, die sie beachten sollten.

Meldungen, dass schon bald nur noch geboosterte Beschäftigte im Quarantänefall Geld erhalten könnten, lenken den Blick auf ein im Schatten von Inzidenzzahlen ein wenig verblasstes Thema: Was "blüht" einem Arbeitnehmer eigentlich gegenwärtig, wenn er sich aufgrund von Kontakten mit einer nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierten Person in die häusliche Isolation zurückziehen muss?

In vielen Fällen ist die Antwort relativ einfach: Wer die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten, tut dies für die Dauer der Quarantäne und bezieht weiterhin ganz regulär sein Gehalt. Und wer drei statt nur zwei Corona-Schutzimpfungen (also den "Booster") nachweisen kann, braucht sich erst gar nicht absondern. Doch auch diejenigen, die vor weniger als drei Monaten eine Zweitimpfung erhalten haben oder im selben Zeitraum genesen sind, müssen sich in Niedersachsen nicht isolieren.

Arbeitgeber in Vorleistung

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht zu den oben beschriebenen Gruppen zählen, wird das Thema Lohnfortzahlung akut; in Verbindung mit einer Quarantäne bietet es (rechtlich gesehen) unter Umständen ein weites Feld. Darauf weist der Cuxhavener Jurist Edebohl Tietje hin. Tietje erinnert daran, dass ein Arbeitgeber in Vorleistung geht, indem er in häuslicher Isolation ausharrenden Beschäftigten eine Entschädigung für den durch die Quarantäne erlittenen Verdienstausfall gewährt. Diese Beträge, die ein Unternehmen maximal für einen Zeitraum von sechs Wochen entrichten muss, kann sich der Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt wiederholen - allerdings nicht in jedem Fall: "Landet ein Mitarbeiter schuldhaft in Quarantäne, kriegt der Arbeitgeber keinen Ausgleich", erklärt der Cuxhavener Rechtsanwalt unter Verweis auf eine seit dem 1. November 2021 geltende Regelung im Infektionsschutzgesetz. Wie das Landesgesundheitsamt auf Nachfrage unserer Redaktion bestätigte, gilt der oben erwähnte Vorbehalt mittlerweile auch in Niedersachsen - was nicht mehr und nicht weniger bedeutet, dass der Erstattungsanspruch für Ungeimpfte, die sich als Kontaktperson in Quarantäne begeben müssen, inzwischen flachfällt. Hintergründe dieser Regelung erläuterte Anne Hage, Sprecherin des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, am vergangenen Freitag im Austausch mit unserer Zeitung.

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"Grundsätzlich", so machte Hage deutlich, gelte im Schadensersatzrecht eine sogenannte "Schadensminderungspflicht" des Geschädigten. "Das gilt auch bei Entschädigungsansprüchen gegen den Staat", betonte die Ministeriumssprecherin. In dem Moment, in dem eine Impfung den Eintritt des schädigenden Ereignisses verhindert hätte, entfalle also ein Anspruch auf Schadensersatz. "Das ist für jeden Einzelfall zu prüfen."

Chef stellt die Gretchenfrage

Rechtsanwalt Edebohl Tietje sieht vor diesem Hintergrund Diskussionen in den Betrieben aufflammen. "Bist Du geimpft?", lautet die Gretchenfrage, mit welcher Arbeitgeber möglicherweise ihre Beschäftigten konfrontieren. In bestimmten Beschäftigungsbereichen ist diese Form von Neugier durchaus legitim. Anderenorts könnte es unter dem Stichwort Lohnfortzahlung im Quarantänefall jedoch durchaus zu Konflikten kommen: Sperrt sich ein Arbeitgeber dagegen, Verdienstausfälle zu kompensieren, weil ein Beschäftigter auf die Frage nach der individuellen Immunisierung gegen Corona schweigt, kann der betroffene Mitarbeiter in letzter Konsequenz vors Arbeitsgericht ziehen. Müsste aber vermutlich spätestens dort seinen Impfstatus preisgeben. Bis zum Verhandlungstermin - das gibt der Cuxhavener Rechtsanwalt zu bedenken - "sind die sechs Wochen Fortzahlungszeit vorbei".

Wie denkt die Arbeitgeberseite über dieses Problem? Im Zuge von Recherchen unserer Redaktion war unter anderem zu erfahren, dass man dort konstruktive Lösungsansätze bevorzugt - und die Sache mit der Quarantäne im Einzelfall am liebsten unkompliziert angehen möchte. Denn eines ist klar: Für Betriebe könnte es durchaus eine Belastung darstellen, im Falle von mehreren Quarantänefällen in der Belegschaft den oben vorgezeichneten Weg zu beschreiten. Um sich am Ende womöglich einen Papierkrieg zu liefern, um die vorgeschossenen Verdienstausfälle von Vater Staat ersetzt zu bekommen. Die Vermutung liegt nicht fern, dass es auch in Cuxhaven Betriebe gibt, die bereit sind, ein Agreement mit einem wegen eines Corona-Kontakts von Absonderung betroffenen Mitarbeiter zu treffen.

Überstunden abbummeln?

Überstunden abbummeln zu lassen wäre eine Option - sofern sie einvernehmlich getroffen wird. Arbeitnehmervertreter sehen solche "Deals" allerdings ausgesprochen kritisch: "Man sollte sich erst einmal erkundigen und sich gegebenenfalls mit uns in Verbindung setzen, bevor man sich als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin auf so etwas einlässt", riet Kornelia Knieper, stellvertretende Bezirksgeschäftsführerin der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi, gegenüber unserer Redaktion.

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Kai Koppe

Redakteur
Cuxhavener Nachrichten/Niederelbe-Zeitung

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