
Verordnung geändert: Weihnachtsruhe im Kreis Cuxhaven wird ausgeweitet
KREIS CUXHAVEN. Die vom Land verordnete "Weihnachtsruhe" gilt im Kreis Cuxhaven jetzt länger als zunächst geplant. Die Corona-Verordnung wurde geändert.
Mit einer weiteren Verordnungsänderung wurde die landesweit gültige "Weihnachtsruhe" bis Mitte Januar verlängert. Gleichzeitig wird die erlaubte Personenzahl für private Feiern und Zusammenkünfte weiter eingeschränkt. Seit Montag (27. Dezember) ist die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt.
Mit der Verlängerung der Weihnachtsruhe gelten bis zum 15. Januar in ganz Niedersachsen zusammengefasst folgende Regeln:
- Die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, ist auf zehn begrenzt.
- Ungeimpfte dürfen sich nur mit den Personen des eigenen Haushalts plus zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen.
- Kinder unter 14 Jahren sowie notwendige Begleit- oder Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit werden hierbei jeweils nicht mitgezählt.
- Sonstige Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind. Von der Testpflicht befreit sind geboosterte Menschen oder vollständig Geimpfte, die eine Durchbruchsinfektion durchgemacht haben. Auch bei einer nur 70-prozentigen Auslastung der Räumlichkeiten gilt die Testpflicht nicht. Auf all diesen Veranstaltungen muss Abstand gehalten und auch im Sitzen eine FFP2-Maske getragen werden.
- Zutritt zur Gastronomie haben ebenfalls nur geimpfte und genesene Personen mit negativem Test - mit den oben beschriebenen Ausnahmen. Das gleiche gilt für Beherbergungen mit der Maßgabe, dass zwei weitere negative Tests pro Woche eingefordert werden.-
- Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden sowie Messen sind nicht erlaubt.
- Auch auf Sportanlagen greift die 2G-plus Regel mit den bekannten Ausnahmen bei Kapazitätsbegrenzungen auf 10 Quadratmeter pro Person beziehungsweise für Geboosterte und Menschen mit Durchbruchsinfektionen.
- Clubs und Diskotheken müssen bis zum 15. Januar 2022 schließen.
- Im gesamten Einzelhandel, im ÖPNV und bei den Körpernahen Dienstleitungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Im ÖPNV und bei den Körpernahen Dienstleitungen ist Nutzung bzw. Inanspruchnahme nur geimpft, genesen oder negativ getestet möglich.
- Am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 ist das Abbrennen, in den Abend- und frühen Morgenstunden auch das Mitführen von Feuerwerkskörpern auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt.
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