
Was Infizierte im Kreis Cuxhaven im Falle einer Corona-Infektion wissen sollten - und was neu ist
KREIS CUXHAVEN. Seit dem Wochenende gilt eine neue Verordnung des Landes, wodurch sich die aktuellen Corona-Qurantäne-Regelungen ändern. Wir haben im Überblick, was nun gilt.
Der Landkreis Cuxhaven weist darauf hin, dass die neue Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen am Sonnabend in Kraft getreten ist. Dadurch gelten nun folgende Regeln:
Bei positivem Test in Quarantäne
Wer einen positiven Corona-Test - egal, ob Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test - hatte, muss sich unverzüglich selbst in Quarantäne begeben. Bei einem positiven Schnelltest oder auch Selbsttest ist zur Bestätigung des Testergebnisses ein PCR-Test durchzuführen. Ein entsprechendes Schreiben oder Anruf des Gesundheitsamtes mit Hinweis auf die notwendige Quarantäne erfolgt nicht mehr. Der positive PCR-Test ist über ein Formular auf der Seite des Landkreises Cuxhaven an das Gesundheitsamt zu melden.
Keine verpflichtende Quarantäne für Kontaktpersonen
Da es laut der niedersächsischen Absonderungsverordnung ab sofort keine Kontaktpersonen mehr gibt, gilt für Personen, die sich am 6. Mai 2022 noch als Kontaktperson in Quarantäne befunden haben, die Quarantänepflicht mit Ablauf dieses Tages als beendet. Allen Kontaktpersonen wird dringend empfohlen Kontakte, insbesondere mit Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, zu reduzieren und für mindestens fünf Tage nach dem Kontakt täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen. Es ist jedoch keine verpflichtende Quarantäne mehr vorgesehen.
Isolation beginnt automatisch
Für Personen, die sich ab dem 6. Mai 2022 als positiv getestete Person in Isolation befinden, richtet sich die Isolation nach den neuen Regelungen. Die Isolation beginnt automatisch für fünf Tage ab dem Abstrichdatum - das Gesundheitsamt muss separat keine Isolation anordnen. Wenn die fünf Tage Isolation abgelaufen sind, kann - sofern seit 48 Stunden keine Symptome aufgetreten sind - die Isolation selbstständig verlassen werden.
Selbsttests werden empfohlen
Es wird dringend empfohlen, an fünf Tagen nach dem Ende der Pflicht zur Isolierung täglich einen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder einen Selbsttest durchzuführen und sich bis zu einem negativen Testergebnis weiter zu isolieren. Das Gesundheitsamt ist in diesem Fall der weiteren Isolation nicht zu informieren.
Alle aktuellen Infos rund um die Entwicklung und Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Region rund um Cuxhaven lesen Sie hier.
Sonderregelung für Beschäftigte im Gesundheitswesen
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen gilt eine Sonderregelung. Kontaktpersonen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind, dürfen in den dort genannten Einrichtungen nur tätig werden, wenn sie sich täglich vor Dienstantritt bis zum einschließlich 5. Tag nach dem Kontakt einem Infizierten mit einem zertifizierten Schnelltest, Selbsttest oder PCR-Test testen und das Ergebnis jeweils negativ ist.
Was tun bei positivem PCR-Test?
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten dürfen auch nach dem Ende einer Absonderungspflicht in den dort genannten Einrichtungen ihre Tätigkeit nur mit einem negativen PCR-Test oder zertifizierten Schnelltest. wieder aufnehmen Die Freitestung kann ab dem 5. Tag nach dem Abstrichdatum vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass seit 48 Stunden vor der Freitestung keine Symptome mehr aufgetreten sind. Das negative Testergebnis ist dem Arbeitgeber vorzulegen.
Krankschreibung vom Arzt
Eine infizierte Person mit Symptomen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem behandelnden Arzt erhalten. Mit dieser sie grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, vollkommen unabhängig vom Impfstatus und es erfolgt keine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz. Sollte sich die erkrankte Person trotz symptomatischer Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, besteht trotzdem kein Anspruch auf eine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz.
Ist Home Office möglich
Hat eine Person eine Infektion ohne Krankheitssymptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da der Patient wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen kann, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Andernfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen. In diesem Fall benötigt er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann und den regulären Lohn erhält. Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt erhalten hat benötigt keine Isolationsbescheinigung vom Gesundheitsamt mehr.
Verhalten während der Absonderung
In der Zeit der Quarantäne darf die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen werden. Ausgenommen ist das Verlassen der Wohnung zur Testdurchführung oder für einen zwingend notwendigen Arztbesuch. Auch Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, ist nicht erlaubt. Eine Ausnahmen kann Pflegepersonal oder medizinisches Personal darstellen. Sollte während der Absonderung ärztliche Hilfe benötigt werden, ist diese vor dem Kontakt telefonisch über die Infektion zu informieren.
Genesenen-Nachweis beantragen und herunterladen
Wer eine Corona-Infektion durchlebt hat und dafür einen positiven PCR-Test vorlegt, kann über das Corona-Portal einen Genesenennachweis beantragen. Sobald der Antrag geprüft und genehmigt wurde, erhält man eine E-Mail und kann mit den zuvor generierten Zugangsdaten den Nachweis herunterladen und auch bei Bedarf ausdrucken.