"Nicht für möglich gehalten, dass so etwas hier passieren würde": Ein Polizeifahrzeug parkt kurz nach der Tat auf dem Hof der Lüdingworther Schule. Foto: Kramp
"Nicht für möglich gehalten, dass so etwas hier passieren würde": Ein Polizeifahrzeug parkt kurz nach der Tat auf dem Hof der Lüdingworther Schule. Foto: Kramp
Revisionsverfahren

Messerangriff an Lüdingworther Schule: Bundesgerichtshof ordnet Neuverhandlung an

von Kai Koppe | 05.01.2026

Auf zu dünner Rechtsgrundlage ist eine Jugendliche in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen worden. Zu dieser Einschätzung kam kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH).

Vor dem 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Verteidigung ein Revisionsverfahren erwirkt, durch das ein 2024 ergangenes Unterbringungsurteil des Landgerichts Stade aufgehoben wurde. Der Fall, der sich an der Lüdingworther Schule zugetragen hat, muss nun neu verhandelt werden.

In der Kritik stehen die rechtlichen Konsequenzen. Am Tatgeschehen rüttelt der Beschluss der in einer "Außenstelle" in Leipzig ansässigen Bundesrichter wohlgemerkt nicht. So steht weiterhin außer Frage, dass die zum Tatzeitpunkt 16-jährige Schülerin im Dezember 2023 eine Klassenkameradin mit einem Küchenmesser attackiert und durch mehrere Messerstiche schwer verletzt hat.

Der Angriff sorgte im Ort für Bestürzung

Die Tat - mutmaßlich eine Reaktion auf eine subjektiv wahrgenommene Kränkung - hatte im dörflich geprägten 1750-Seelen-Ortsteil für große Bestürzung gesorgt. "Ich habe es nicht für möglich gehalten, dass so etwas in der Lüdingworther Schule passieren würde", kommentierte Ortsbürgermeister Thomas Brunken kurz nach dem Vorfall. Landrat Thorsten Krüger sah damals Handlungsbedarf auf allen Ebenen - gesellschaftlich, aber auch im Bereich von Politik und Verwaltung.

Verstörend wirkte die Tat vermutlich auch, weil die seinerzeit noch minderjährige Schülerin ursprünglich nie mit solch einem Gewaltausbruch in Verbindung gebracht worden wäre. Für den Bundesgerichtshof, der (wie der Cuxhavener Strafverteidiger Thiemo Röhler auf Nachfrage der CN/NEZ-Redaktion bestätigte) das 2024er Urteil am 8. Dezember gekippt haben, blieb der Aspekt der Integration des Mädchens gleichwohl zweitrangig. Den springenden Punkt machte im Revisionsverfahren allein die Frage aus, ob das Verhalten der Verurteilten tatsächlich auf einer schweren (das heißt krankhaften) seelischen Störung beruhe. Eine solche Annahme, Grundlage des in Stade getroffenen Unterbringungsurteils, konnte im erstinstanzlichen Verfahren vor der Jugendkammer nicht zweifelsfrei belegt werden: So sieht es der Bundesgerichtshof, der auch darauf hinwies, dass das Mädchen bis zu einem gewissen Grad einen "Tatplan" umsetzte - ein Umstand, der allein schon Zweifel an einer dem Landgerichtsurteil zugrundeliegenden Annahme einer pathologischen Steuerungsunfähigkeit aufkommen lässt.

Entlassung ist kein Automatismus

Gewissheit könnte in solchen Fragen die Einschätzung eines weiteren Sachverständigen bringen - dann nämlich, wenn der Prozess (Vorwurf: versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) neu aufgenommen wird. Als unmittelbare Folge des BGH-Beschlusses muss im Fall des Messerangriffs an der Lüdingworther Schule abermals verhandelt werden. Dass die Beschuldigte das Klinikum verlassen darf, ergibt sich daraus allerdings nicht automatisch. Auf Nachfrage teilte ihr Anwalt mit, dass er beantragt habe, den derzeitigen Unterbringungsstatus kritisch zu überprüfen.  

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