"Keinen anderweitigen Termin": Gericht begründet Ebkens Ausschluss aus Cuxhavens SPD
Das Verwaltungsgericht Stade hat den Ausschluss von Oliver Ebken aus der Cuxhavener SPD-Fraktion bestätigt. Für ihn hat die erfolglose Klage nicht nur eine rechtliche Dimension.
Ein Urteil hatte das Verwaltungsgericht Stade schon in der zweiten Junihälfte 2026 gesprochen. Inzwischen begründete die Kammer auch in schriftlicher Form, warum sie eine Klage des mittlerweile fraktionslosen Ratsherren Oliver Ebken abgewiesen hat. Nach einem Zerwürfnis mit den örtlichen Genossen hatte Ebken seinen Ausschluss aus der SPD-Stadtratsfraktion auf gerichtlichem Wege zu revidieren versucht.
Dass die ehemaligen Fraktionskollegen (sie fanden sich im Verfahren in der Rolle der Beklagten wieder) zumindest in juristischer Hinsicht keinen Fehler gemacht haben, lässt sich nun schwarz auf weiß nachlesen. "Der Ausschluss des Klägers aus der Fraktion der Beklagten ist rechtmäßig", heißt es im Urteilstext, der der CN/NEZ-Redaktion vorliegt. Die nachfolgende Begründung stützt sich in Teilen auf ein höchstrichterliches Urteil, mit dem die Beschwerde-Instanz der Kläger-Forderung nach einer Eilentscheidung entgegentrat.
Ausgesprochen umfangreich hatte sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seinerzeit über Rechte und Pflichten von Fraktionen ausgelassen - und dabei Feststellungen getroffen, die geeignet schienen, die Position der von Ebken vor den Kadi gezogenen Stadtratsfraktion zu stärken. Tatsächlich berief sich unter Vorsitz von Verwaltungsgerichtspräsidentin Susanne Lang tagende 1. Kammer im Hauptsachenverfahren auf Passagen aus besagter OVG-Entscheidung - so etwa in der von Ebken aufgeworfenen Frage, ob über seinen Rauswurf anstelle der Fraktion nicht eher eine damals bestehende SPD-Grünen-Gruppe hätte befinden müssen.

Souveränität einer Fraktion reicht weit
Anders als vom Kläger vermutet, habe die Rats-SPD aber keinen Verfahrensfehler begangen: Dieser OVG-Auffassung schloss sich die Stader Kammer in der Urteilsbegründung an. Sie teilte ferner die Rechtsmeinung zur Souveränität von Fraktionen: Zwar dürfe ein Fraktionsmitglied nicht willkürlich und ohne einen triftigen Grund ausgebootet werden, hieß es in diesem Zusammenhang sinngemäß. Andererseits könne die Justiz nicht ohne Weiteres in das Selbstgestaltungsrecht von Fraktionen eingreifen - ein Recht, durch das im Zweifelsfall auch der Ausschluss eines Mitglieds gedeckt ist.
Vor diesem Hintergrund fokussierte sich im vorliegenden Klageverfahren letztlich alles auf eine entscheidende Frage: Hatte die Beklagte (also die Fraktion) einen plausibel klingenden Grund, Oliver Ebken aus ihren Reihen zu verbannen? Oder anders ausgedrückt: Hat der Genannte seiner ehemaligen Fraktion einen Grund womöglich selbst geliefert? In diesem Punkt gingen die Auffassungen der Kontrahenten weit auseinander - vor, aber auch nach Verfahrensende. Außerhalb des Gerichtssaals wies Ebken darauf hin, dass es jene mutmaßliche große Verfehlung eben nicht gegeben habe.

Von einem Sündenfall ist auch im Urteilstext nicht die Rede, auf der Sachebene argumentiert die Kammer dort gleichwohl sehr eindeutig zulasten des Klägers. Der nämlich sei Sitzungen, Fraktionsveranstaltungen und ihm angebotenen Gesprächen ab Herbst 2024 durchgängig ferngeblieben - und hat so aus Gerichtssicht kein echtes Interesse erkennen lassen, der SPD-Ratsfraktion weiterhin anzugehören.
Kammer vermisst Rückkehr-Interesse
Einem Einwand des 55-Jährigen, er sei durch sein Landtagsmandat verhindert gewesen, schenkten die Richter auch nach Durchsicht einer von Ebken eingereichten Tabelle keinen Glauben. "Insbesondere hatte der Kläger am 25. März 2025, als über seinen Ausschluss entschieden wurde, keinen anderweitigen Termin", heißt es im Urteilstext, in dem Ebken außerdem vorgehalten wird, seine in einer E-Mail beschworene Loyalität selbst konterkariert zu haben. Drei Tage später habe er sich - ebenfalls schriftlich - auf die Position zurückgezogen, klärende Gespräche nur zu den eigenen, von ihm selbst festgelegten Konditionen führen zu wollen.
Für den in Stade unterlegenen Ratsherren hat die erfolglose Klage gegen seinen Fraktionsausschluss nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine finanzielle Dimension. "Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens", verfügte die Kammer schon auf Blatt zwei des schriftlichen Urteils.
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