
Ist laute Protestmusik an den "stillen Tagen" erlaubt? Stadt Cuxhaven bezieht Stellung
CUXHAVEN. Selbst am Volkstrauertag beschallten die "Sonntagsspazierer" Cuxhavens Innenstadt mit lauter Musik. Steht lautstarke Popmusik im Widerspruch zu den "stillen Tagen", die per Feiertagsrecht besonders geschützt sind? Dürfen sie das? Und was ist mit dem kommenden Totensonntag?
Die "stillen Tage" sind angebrochen. Am zurückliegenden Sonntag war Volkstrauertag und der Totensonntag steht kommenden Sonntag bevor. Dass die so genannte Bewegung "Cuxhaven geht spazieren" auch am Volkstrauertag - wie schon seit Ostern dieses Jahres an den Sonntagen zuvor - lautstark mit Musik durch Cuxhaven gezogen ist, um gegen Corona-Maßnahmen und Impfungen zu protestieren, hat bei manchen für Irritationen, Kritik und Empörung gesorgt. Diese fanden auch in den sozialen Netzwerken Niederschlag. Ist so etwas an den "stillen Tagen", die im Zeichen von Trauer, Erinnerungen und Gedenken stehen, überhaupt erlaubt?
Handelt sich um Versammlung
Bei den "Sonntagsspaziergängern" handelt es sich laut Stadt Cuxhaven um eine Versammlung. Cuxhavens Pressesprecher Marcel Kolbenstetter teilt auf Nachfrage unseres Medienhauses mit: "Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (§8 GG) kann nur unter eng gefassten Voraussetzungen eingeschränkt werden." Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage sehe eine Beschränkung für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, soweit sie nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen, vor.
Allerdings sind sie genau zeitlich terminiert: Versammlungen seien an Sonn- und Feiertagen während der Zeit von 7 bis 11 Uhr morgens verboten. Weitere Einschränkungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit in Bezug auf Sonn- und Feiertage gebe es nicht, so Kolbenstetter. Da die Versammlung der "Sonntagsspaziergänger" jeweils ab 15 Uhr stattfinden, könne eine Beschränkung nicht erfolgen. Die Stadt Cuxhaven erteile für Versammlungen keine Genehmigungen, diese müssten nur angezeigt und nicht beantragt werden. Ob am kommenden Sonntag ebenfalls eine entsprechende Versammlung stattfinden werde, sei bei der Stadt laut Kolbenstetter noch nicht bekannt.
Ausdrückliche Verbote
Ein Blick in das niedersächsische Feiertagsgesetz könnte allerdings auch eine andere Lesart vermitteln. Denn es verbietet am zweiten Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und am letzten Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) ausdrücklich von fünf Uhr morgens ohne zeitliche Endbegrenzung: Alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
Verboten sind außerdem: Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5 Uhr morgens ab; öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art; öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind.