
Maskenpflicht in Discos, Clubs und Shisha-Bars in Niedersachsen entfällt ab sofort
LÜNEBURG/KREIS CUXHAVEN. Die Maskenpflicht in niedersächsischen Discos, Clubs und Shisha-Bars entfällt gemäß eines Gerichtsurteils ab sofort.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat heute (Freitag) die Maskenpflicht in Discos, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Etablissements vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Entscheidung gilt ab sofort. Dies hat das niedersächsische Gesundheitsministerium in einer Pressemitteilung bestätigt und mitgeteilt, den OVG-Beschluss "zur Kenntnis" genommen zu haben.
Disco-Betreiberin aus Osnabrück hatte geklagt
Damit gab das OVG der Klage einer Betreiberin einer Diskothek in Osnabrück Recht, die gegen diese Regelung geklagt hatte. Das Gericht betont, dass die getroffene Entscheidung für ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich gelte, eine Anfechtung der Entscheidung sei nicht möglich.
Einige Clubs im Kreis Cuxhaven haben geöffnet
Trotz der Entscheidung ist es unwahrscheinlich, dass so kurzfristig alle Discos und Clubs im Kreis Cuxhaven wiedereröffnen und Spontanentschlossene zum Feiern ohne Maske einlassen. Der 14. Senat des Gerichts entschied nun, dass die Regelungen zum Tragen einer Maske keine notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes seien.
Alle aktuellen Infos rund um die Entwicklung und Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Region rund um Cuxhaven lesen Sie hier.
Maskenpflicht entfällt ab sofort
Die angeordnete Maskenpflicht in Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen, die für Besucher und Personal solcher Einrichtungen gleichermaßen gelte, sei zwar vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage geeignet und erforderlich, um Zahl der Neuinfektionen zu senken.
Ausnahmen fehlen in Landesregelung
Jedoch erweise sich die Regelung als unangemessen: Das Land Niedersachsen habe ohne nachvollziehbaren Grund keine Ausnahmen von der Maskenpflicht, z. B. zum Konsum von Getränken und Speisen oder zum Rauchen von Shisha-Pfeifen geregelt. Damit fehle es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den erheblichen (wirtschaftlichen) Interessen der Betreiber solcher Einrichtungen und dem Gesundheitsschutz der Personen, die eine solche Einrichtung besuchen bzw. in einer solchen tätig sind, sowie der Bevölkerung im Übrigen.