
Neue Verordnung: Das gilt ab Heiligabend im Kreis Cuxhaven
KREIS CUXHAVEN. Die Corona Landesverordnung wurde erneut aktualisiert. Das hat auch auf die Feiertage ab Heiligabend Auswirkungen, teilt der Landkreis Cuxhaven mit.
Feuerwerk an Silvester untersagt
In der Konsequenz dürfen Discotheken, Clubs aber auch Weihnachtsmärkte nicht öffnen. Private Treffen sind auf 25 Personen (im Außenbereich 50 Personen) beschränkt. Wie im vergangenen Jahr gilt auch für das kommende Jahresende, dass Feuerwerkskörper nicht verkauft werden dürfen. Auch das Abbrennen ist in diesem Jahr untersagt.
Ab sofort mehr Einschränkungen für Ungeimpfte
Insbesondere für den ungeimpften Teil der Bevölkerung gelten nun verschärfte Kontaktbeschränkungen. Schon ab der ersten Warnstufe (im Landkreis gilt derzeit Warnstufe zwei) darf sich eine ungeimpfte Person privat nur noch mit anderen Personen aus dem eigenen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem weiteren Haushalt gleichzeitig treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Nicht eingerechnet werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren. Ausnahmen gibt es auch für Begleitpersonen und Betreuungskräfte.
2G-Plus ab Warnstufe 3
Ab Warnstufe drei sind auch geimpfte und genesene Personen von Kontaktbeschränkungen betroffen. Private Feiern und Zusammenkünfte sind dann auch unter 2Gplus-Bedingungen nur mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 200 Personen unter freiem Himmel zulässig. Sonderregelungen gelten über die Feiertage (siehe oben). Die Regeln zu Zusammenkünften und Feierlichkeiten finden Sie hier zusammengefasst.
OP-Maske reicht nicht mehr aus
Schon ab Warnstufe 2 ist jetzt für alle Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im öffentlichen Personennah- und fernverkehr, an Haltestellen, Bahnhöfen oder Fähranlegern, eine FFP2 Maske (oder eine Maske mit vergleichbarem Schutzniveau) verpflichtend. Eine OP-Maske reicht nicht mehr aus.
Rückzug des Ausschlusses Ungeimpfter von körpernahen Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen dürfen zukünftig mit einem Nachweis über einen aktuellen negativen Test auch wieder von Personen in Anspruch genommen werden, die weder geimpft noch genesen sind. Die Landesregierung reagiert damit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, das den vollständigen Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens in Niedersachsen für unangemessen befunden hat. Kundinnen und Kunden, die eine Dienstleistung in geschlossenen Räumen entgegennehmen wollen, müssen ab der Warnstufe zwei in Innenräumen eine FFP2-Maske tragen. Ab Warnstufe drei gilt generell die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Kein Test nach Auffrischimpfung oder Durchbruchinfektion
Vollständig geimpfte Personen, die entweder einen Nachweis über eine Auffrischimpfung oder einen Nachweis über eine (Durchbruchs-)Infektion und Genesung nach einer vollständigen Schutzimpfung vorlegen können, müssen keinen zusätzlichen Nachweis über ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen, um die von der 2Gplus-Regel betroffene Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen zu betreten beziehungsweise zu nutzen.
Platz beim Sport entscheidend
Zudem besteht für Inhaberinnen und Inhaber von Gastronomiebetrieben, Beherbergungsstätten sowie Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der an sich möglichen Kapazitäten genutzt werden. Dann gilt in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus. Wenn in Sportanlagen mindestens 10m² je sporttreibender Person zur Verfügung stehen, kann ebenfalls auf einen zusätzlichen Test verzichtet werden. Auch in dem Fall gilt dann 2G.