
Geänderte Verordnung für Kreis Cuxhaven: Diese Regeln sind neu
KREIS CUXHAVEN. Vieles ist nicht neu, aber der Kreis Cuxhaven hat neue Regeln bekommen. Mit wenigen Änderungen gilt seit Mittwoch die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen.
Die "Winterruhe" wurde damit um weitere drei Wochen verlängert. Die seit Weihnachten geltenden Kontakt- und Zugangsbeschränkungen bleiben bis mindestens Mittwoch, 23. Februar, erhalten. Kontaktbeschränkungen sowie Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten gelten also im Wesentlichen weiterhin. Für die Bevölkerung ergeben sich aber auch Änderungen.
- Testpflicht für Kitakinder: Kinder, die älter als drei Jahre sind und in Kindertagesstätten betreut werden, müssen ab 15. Februar mindestens dreimal in der Woche getestet werden, bevor sie die Einrichtung besuchen. Ergibt der Test den Verdacht einer Infektion, darf das Kind die Kita nicht besuchen. Die Erziehungsberechtigten des betreuten Kindes müssen die Leitung der Kindertageseinrichtung über das Ergebnis informieren.
Bei Kindern, die aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht getestet werden können, sind in Einzelfällen Ausnahmen möglich. Ersatzweise muss dann eine im Haushalt des Kindes lebende volljährige Person anstelle des betreuten Kitakindes den Test bei sich selbst durchführen. Die Undurchführbarkeit der Tests bei dem Kind muss ärztlich nachgewiesen oder der Einrichtungsleitung bereits bekannt sein.
- Verschärfung der täglichen Testpflicht im Schulbereich: Von der täglichen Testpflicht im Schulbereich sind nur noch Schülerinnen und Schüler befreit, die zusätzlich zur zweimaligen Impfung bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben oder von einer Corona-Infektion genesen sind. Alle anderen müssen sich jeden Tag vor der Schule testen. Bisher waren zwei Impfungen ausreichend.
- Weitere Ausnahmen vom zusätzlichen Testerfordernis bei 2G-plus: Zukünftig entfällt die Testpflicht bei Anwendung der 2G-plus-Regel auch für diejenigen, die durch eine zweimalige Impfung immunisiert sind und zusätzlich eine Infektion mit dem Coronavirus hinter sich haben.
Auch Personen, die jüngst vollständig - also mit zwei Impfdosen - geimpft sind, sind nun innerhalb der ersten drei Monate nach der zweiten Impfung von der Testpflicht befreit. Diese Änderung ist unter anderem für diejenigen interessant, die von der angepassten Bewertung der Wirksamkeit des Impfstoffes von Johnson&Johnson betroffen sind. Sie können nun ohne weiteren Testnachweis die 2G-plus Bereiche betreten, bis nach drei Monaten ihre Auffrischungsimpfung möglich ist.
Von einem zusätzlichen Testnachweis sind außerdem alle Genesenen befreit, sofern das positive Testergebnis mindestens 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.
- 2G-plus für Mannschaftssport und 3G für Individualsport auf Außensportanlagen: Unter freiem Himmel genügt zukünftig die Vorlage eines Impf- oder eines Genesenennachweises oder eines Nachweises über eine negative Testung (3G-Regelung), wenn Individualsport ausgeübt werden soll. Unter den Begriff 'Individualsport‘ fällt dabei der kontaktlose Sport unter Einhaltung eines ständigen Abstandes von mindestens eineinhalb Metern - zum Beispiel Tennis oder Golf. Für den Mannschaftssport gilt weiterhin die 2G-plus-Regel.
Ministerpräsident Stephan Weil sagt: "Viele Infektionen mit der Omikron-Variante des Coronavirus verlaufen vergleichsweise moderat, die Menschen haben einige Tage lang Grippesymptome. Dennoch gibt es eine zunehmende Zahl von Corona-Patientinnen und -Patienten, die im Krankenhaus behandelt werden müssen. Damit dies nicht zu einer Überforderung unserer Kliniken und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führt, müssen wir auch weiterhin Vorsicht walten lassen."
Weil weiter: "Es gilt zu verhindern, dass zu viele Menschen sich gleichzeitig infizieren beziehungsweise gleichzeitig behandlungsbedürftig werden. Ich hoffe, dass wir nach dem Peak Mitte/Ende Februar weniger Schutzmaßnahmen benötigen werden."