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Beim Sport gelten aktuell spezielle Regeln. Kinder sollen bei ihren Aktivitäten aber nicht zu kurz kommen. Symbolfoto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Beim Sport gelten aktuell spezielle Regeln. Kinder sollen bei ihren Aktivitäten aber nicht zu kurz kommen. Symbolfoto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Es gibt Unterschiede

Landkreis Cuxhaven klärt auf: 2G oder 3G? Diese Regeln gelten aktuell beim Sport

26.11.2021 Zuletzt aktualisiert: 15.06.2022 20:30 Uhr

KREIS CUXHAVEN. Der Landkreis Cuxhaven befindet sich derzeit in Warnstufe eins der niedersächsischen Corona-Schutzverordnung. Das bedeutet, dass auch beim Sport spezielle Regeln greifen.

"Grundsätzlich gilt beim Sport, drinnen sowie draußen, Abstand halten (soweit die Sportart dies zulässt) und die allgemeinen Hygieneregeln beachten", erklärt der Landkreis Cuxhaven. "Sollte die Sportart in geschlossenen Räumen ausgeführt werden, dann ist ausreichend zu lüften."

Bei der Sportausübung im Freien gilt die 3G-Regel. Jede Person, die die Einrichtung oder Anlage nutzen möchte, muss bei Betreten einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis vorlegen.

2G-Regel in der Umkleide

Für die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen vor und nach der Sportausübung gilt allerdings die 2G-Regel. Das heißt: Duschen und Kabinen sowie Umkleiden dürfen nur von Personen genutzt werden, die vollständig geimpft oder genesen sind.

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Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (dazu zählen auch Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen und Saunen) gilt ebenfalls die 2G-Regel. Vor Betreten der Räume muss ein Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt werden. "Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern", erklärt der Landkreis. "Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich."

Kinder von Regeln ausgenommen

Die Regelungen drinnen sowie draußen gelten allerdings nicht für Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, in dem bestätigt wird, dass sie sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen. Letztere müssen allerdings ein negatives Testergebnis vorlegen.

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