Der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) nimmt ebenfalls an der Bund-Länder-Runde a Freitag teil, während dieser wohl neue Corona-Regeln beschlossen werden. Foto: Stratenschulte/dpa
Der niedersächsische Ministerpräsident Stephan Weil (SPD) nimmt ebenfalls an der Bund-Länder-Runde a Freitag teil, während dieser wohl neue Corona-Regeln beschlossen werden. Foto: Stratenschulte/dpa
Corona im Kreis Cuxhaven

Welche neuen Corona-Regeln Bund und Länder heute beschließen wollen

07.01.2022

KREIS CUXHAVEN. Bei der heute stattfindenden Ministerpräsidentenkonferenz sollen vor dem Hintergrund der sich stark ausbreitenden Omikron-Virusvariante neue Corona-Regeln beschlossen werden. Welche das sind, haben wir für euch im Überblick.

Angesichts der zuletzt bundesweit - aber auch im Kreis Cuxhaven - stark gestiegenen Neuinfektionen mit der Omikron-Variante wollen sich die Regierungschefs und Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) am heutigen Freitag zu einem erneuten Bund-Länder-Gipfel treffen, um über die weiteren Maßnahmen zu beraten. Unserem Medienhaus liegt der Beschlussvorschlag des Treffens vor. Wir haben die wichtigsten Beschlussvorlagen für euch im Überblick:

Diese Entscheidungen sind für den Bund-Länder-Gipfel geplant

1. Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs (ÖNVP) wird die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen. 

2. Es bleibt weiterhin notwendig, die Kontakte auch bei privaten Zusammenkünften deutlich zu reduzieren. Die bestehende Regel, dass private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal 10 Personen erlaubt sind, bleibt bestehen. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die 3 Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind jeweils ausgenommen. 

Alle aktuellen Infos rund um die Entwicklung und Auswirkungen der Coronavirus-Krise auf die Region rund um Cuxhaven lesen Sie hier.

3. Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. In Niedersachsen hingegen hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg vor wenigen Wochen die 2G-Regelung im Einzelhandel wieder außer Kraft gesetzt. Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind ebenfalls möglich. 

4. Ergänzend wird spätestens ab dem 15. Januar 2022 bundesweit und inzidenzunabhängig der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafes etc.) für Geimpfte und Genesene nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus). 

5. Die Länder werden beim Vollzug ein besonderes Augenmerk auf Bars und Kneipen legen, in denen aufgrund des direkten Kontaktes, geringen Abstandes und nicht durchgehend getragener Masken das Risiko einer Ansteckung besonders hoch ist. 

6. In den Ländern, die von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, bleiben Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten. 

7. Bund und Länder weisen auf die bestehende Verpflichtung zum Homeoffice hin. 

8. Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann. Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.). Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach 10 Tagen. Auch um den Herausforderungen für die kritische Infrastruktur Rechnung zu tragen, können sie sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest "freitesten" (mit Nachweis). Um die vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe wirksam zu schützen, kann die Isolation für die Beschäftigten nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen durch einen obligatorischen PCR-Test beendet werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Angeboten der Kinderbetreuung kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen PCR- oder Antigenschnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind. Ausnahmen von der Quarantäne sind möglich bei bestehendem hohen Schutzniveau (etwa tägliche Testungen, Maskenpflicht etc.).

Niedersachsen will Winterruhe erneut verlängern

Unabhängig von den genannten Maßnahmen überlegt das Land Niedersachsen offenbar, die bereits einmal bis zum 15. Januar verlängerte "Winterruhe" erneut zu verlängern. Hierdurch befinden sich alle Kommunen innerhalb des Bundeslandes unabhängig von der jeweiligen Inzidenz in der höchsten Warnstufe 3

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