
Ebkens Vorwurf gegen Cuxhavener SPD: Innenministerium ordnet die Entscheidung ein
Darf ein Ratsmitglied auf Verlangen seiner Fraktion aus den von ihm besetzten Ausschüssen entfernt werden? Diese Frage hat der Cuxhavener SPD-Ratsherr Oliver Ebken nach seinem AUsschluss aufgeworfen. Das Innenministerium gibt eine Antwort.
Darf ein Ratsmitglied gegen seinen Willen von der Arbeit in den städtischen Ausschüssen entbunden werden? Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgangs hatte SPD-Ratsherr Oliver Ebken in der Vorwoche in eigener Sache vorgetragen. Unsere Redaktion hat Fragen, die der im Clinch mit seinen Cuxhavener Genossen liegende Abgeordnete aufgeworfen hat, aufgegriffen - und aus dem Innenministerium eine eindeutige Antwort erhalten.
Oliver Ebken, der nach wie vor dem Rat angehört, auf Antrag der örtlichen SPD-Fraktion aber nicht nur alle internen Funktionen, sondern auch seine auf Ratsebene liegenden Ausschuss- und Aufsichtsratsmandate einbüßte, hatte sich Anfang vergangener Woche an den Oberbürgermeister gewandt. Er bittet um eine rechtliche Einschätzung, hatte Ebken geschrieben und dabei von sich aus auf die im Niedersächischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aufgeführten Regeln verwiesen. Er wolle trotzdem sichergehen, so er seine Anfrage, "dass mein Mandat und meine Rechte als Ratsmitglied in vollem Umfang gewahrt bleiben".
Ein Grund muss laut Ministerium nicht genannt werden
Ebkens Anfrage nahm die CN/NEZ-Redaktion zum Anlass, um selbst zu recherchieren, wie weit die Befugnisse einer Fraktion unter oben genannter Problemstellung reichen. Das Niedersächsische Innenministerium (Sitz der Kommunalaufsicht) bejahte unsere Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Ausschuss-Ausschlusses vollumfänglich - auch auf den Einwand hin, dass dem jeweils Betroffenen durch diesen Schritt die Ausübung seines Mandats erschwert werden könnte.

"Es steht den Fraktionen und Gruppen jederzeit frei, die von ihnen benannten Mitglieder aus Ausschüssen wieder abzuziehen beziehungsweise durch andere zu ersetzen. Daraus folgt, dass Ausschussmitglieder als solche nicht über eine gesicherte rechtliche Position gegenüber den sie entsendenden Fraktionen verfügen", teilte ein Ministeriumssprecher mit. Unsere Nachfrage, ob schwerwiegende Argumente solch eine Abberufung rechtfertigen müssten, beantwortete der Sprecher mit einem Verweis auf den Paragrafen 71 (NKom VG): Laut Absatz 9 seien keine besonderen Gründe vonnöten. "Es bedarf daher keiner sachlichen Rechtfertigung für die Abberufung, die im Übrigen auch kaum zu kontrollieren wäre."
Interessant (wenn auch im vorliegenden Fall unerheblich) sind Unterschiede, die sich von Bundesland zu Bundesland auftun: Die Thüringer Kommunalordnung schreibt zum Beispiel vor, dass ein Ausschussmitglied nur "aus wichtigem Grund" abberufen werden kann - etwa, wenn es seine Pflichten "gröblich verletzt oder "sich als unwürdig erwiesen" hat.
In Bayern gehen die Uhren ein wenig anders
In Bayern genießen die Fraktionen - wie andernorts auch - das Privileg, Ausschussmitglieder zu bestimmen. Das Abberufungsrecht versehen die Verfasser eines Kommentars zum Öffentlichen Recht (Becker, Heckmann und andere) jedoch mit einem Fragezeichen. Sie zitieren dazu ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, der im Jahr 1987 entschied, dass es nicht ohne weiteres möglich sei, einem Ausschussangehörigen auf Verlangen seiner Fraktion den Sitz zu entziehen. Begründung: Es gebe ein "subjektives Recht" auf Mitgliedschaft im Ausschuss.